Ob Arbeitseinkommen oder Kapitaleinkünfte  – Gesetzgeber und Gerichte geben weiter ausreichend Spielraum, um Steuern zu optimieren. Zwei legale Gestaltungen im Überblick

Schon seit 2020 sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen die Nutzer einen finanziellen Vorteil für sich erwarten können, beim Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

Der Erfolg für den Staatshaushalt ist überschaubar: Bis zur Jahresmitte 2023 sind zwar 26 921 Meldungen erfolgt, aber lediglich bei 24 Gestaltungsmodellen ist daraus ein rechtspolitischer Handlungsbedarf identifiziert worden. Die im Zusammenhang mit der Einführung der Mitteilungspflichten entstandenen Kosten für den Fiskus belaufen sich dagegen bis dato bereits auf 44,5 Millionen Euro.

Cleverer und effiienter vorgehen in puncto Steuern können jetzt viel Berufstätige, Anleger und Vermögensnachfolger. Sie benötigen dafür keine grenzüberschreitenden Sparmodelle, sondern können auch hierzulande völlig legal auf Gestaltungsmöglichkeiten zurückgreifen, um die persönliche Abgabenquote jetzt und in Zukunft signifikant zu senken.

Dafür müssen sie lediglich alle rechtlichen Spielräume ausnutzen, die ihnen Gesetzgeber und Finanzgerichte aktuell belassen. Auf den folgenden Seiten finden Sie dazu sechs konkrete Sparideen im Detail erläutert.

Trick 1: Inflationsprämie via Überstunden

Beschäftigte haben in Deutschland im vergangenen Jahr rund 1,3 Milliarden Überstunden geleistet. In vielen Fällen lässt sich die Mehrarbeit für ein legales Steuersparmodell nutzen. Welche Feinheiten hier zu beachten sind.

Bis Ende 2024 können Unternehmen ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht: Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Wer von seiner Firma bisher keinen entsprechenden Geldbetrag erhalten hat, kann dennoch unter bestimmten Voraussetzungen profitieren: Angesparte Überstunden können mit der Inflationsausgleichsprämie steuerfrei abgegolten werden. Voraussetzung: Im Arbeitsvertrag muss festgeschrieben sein, dass Überstunden nicht ausbezahlt, sondern mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden.

Laut Bundesfinanzministerium kann die Inflationsausgleichsprämie in diesen Fällen genutzt werden, um „Arbeitnehmern entsprechende Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten“.

Berufstätige, für die es attraktiver ist, Geld statt Freizeitausgleich für geleistete Überstunden zu erhalten, sollten ihren Chef auf die Gestaltungsmöglichkeit ansprechen. Werden Überstunden dagegen regelmäßig ausbezahlt, kann die Inflationsausgleichsprämie dafür nicht genutzt werden. Auch wenn die Auszahlung der Überstunden im Arbeitsvertrag geregelt wurde, ist eine Abgeltung via Prämie nicht möglich: In der Konstellation erfolgt die Extraleistung rechtlich nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Denn grundsätzlich gilt: Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung der Prämie ist, dass Unternehmen diese Leistung als Extra neben der üblichen Gehaltsüberweisung gewähren.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung stellt der Gesetzgeber keine besonderen Anforderungen. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung in beliebiger Form, etwa durch Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung, deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Trick 2: Homeoffice-Umzug optimal absetzen

Beschäftigte verbringen auch nach der Corona-Pandemie im Schnitt weniger als die Hälfte ihrer Arbeitswoche im Firmenbüro. Wer komplett ins Homeoffice umzieht, sollte die Kosten dafür beim Fiskus geltend machen.

Zu Hause ist es doch am schönsten, denken sich viele Arbeitnehmer seit mehr als drei Jahren. Zumal, wenn sich auch noch der Fiskus an den Kosten für den Wechsel vom Firmen- ins Heimbüro beteiligt. Dafür erteilte das Finanzgericht Hamburg in einem neuen Urteil seinen Segen: Die Ausgaben eines Ehepaares für den Umzug vom Unternehmenssitz ins Homeoffice sind beruflich veranlasst (Az.5 K 190/ 22).

Erfolgreich geklagt hat ein Ehepaar, das zunächst eine 65 Quadratmeter große Wohnung ohne Arbeitszimmer bewohnt hatte und im Jahr 2020 in ein 110 Quadratmeter großes Logement umgezogen war. Dort verfügten die Ehepartner über zwei Arbeitszimmer mit jeweils 10,57 Quadratmeter Fläche.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie anschließend ihre Aufwendungen für den Umzug als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte ihnen jedoch die steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben. Zu Unrecht, urteilten die Finanzrichter: Der Umzug habe zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen geführt, eine „ungestörte Ausübung der Tätigkeit der Eheleute“ würde so ermöglicht. Irrelevant sei dagegen, dass sich die tägliche Fahrzeit durch den Umzug ins Homeoffice nicht um mindestens eine Stunde verkürze.

Endgültig entscheiden in dieser Rechtsfrage wird der Bundesfinanzhof, bei dem das Revisionsverfahren anhängig ist (Az. VI R 3/23).

Vergleichbar betroffene Steuerpflichtige können sich auf das Musterverfahren berufen und Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide einlegen.

Grundsätzlich gilt: Wer dieses Jahr aus beruflichen Gründen umgezogen ist, kann Ausgaben einzeln oder pauschal absetzen. Die Kostenpauschale für solche Umzüge ist seit April von 870 auf 886 Euro angehoben worden, für jede weitere Person im Haushalt gelten pauschal 590 Euro, zuvor waren es 580 Euro.

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