Am 30. September 2024 melden 111 Staaten Informationen zu Auslandskonten und -depots an den deutschen Fiskus. Was Anleger jetzt beachten sollten.
Der Hintergrund:
Der Datentransfer erfolgt auf Basis des Automatischen Informationsaustauschs (AIA), der 2014 von der Staatengemeinschaft OECD und den G-20-Mitgliedsländern beschlossen wurde. Der AIA startete vollumfänglich 2017 und wird seitdem kontinuierlich erweitert. In Deutschland primär zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn, das eingehende AIA- Daten an die Finanzämter der betroffenen Anleger zum Abgleich weiterleitet.
Weiterleitung von wichtigen Konten- und Depotdaten :
Die von nationalen Finanzbehörden an den deutschen Fiskus zu übermittelnden Daten sind auch dieses Jahr umfangreich: Neben Stammdaten von Bankkundenmit Wohnsitz im Ausland — darunter Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikations- und Kontonummern— müssen die Jahresendsalden von Konten, Zins- und Dividendenerträge sowie Erlöse aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien, Anleihen, Fonds und anderen Wertpapieren gemeldet werden.
Übermittlung von Informationen zu Krypto-Anlagen:
Nach Vorgabe der OECD wird der AIA auf Krypto-Investments erweitert. Dies wurde in der EU-Amtshilferichtlinie „DAC 8“ bereits im Mai 2023 beschlossen. Darunter fallen auch weitere neuartige Finanzprodukte wie Tokens und digitale Zentralbankwährungen. Auch die Anbieter von Kryptodienstleistungen unterliegen damit ab dem Steuerjahr 2026 einer Meldepflicht für Transaktionen und müssen dieser Ende September 2027 erstmals nachkommen.
Welche Finanzdienstleister müssen Kundendaten melden?
Sämtliche nach dem AIA zu übermittelnden Daten müssen neben den Banken auch Depotverwahrstellen, Stiftungen, Trusts im Ausland und Versicherungen liefern. Policenanbieter müssen zusätzlich Einnahmen ihrer Kunden aus rückkauffähigen Lebens- und Rentenversicherungen sowie Bar- oder Rückkaufwerte melden. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass die von Schweizer Banken übermittelten Informationen zu in Deutschland steuerpflichtigen Kunden rechtmäßig sind und kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (Az. IX R 36/21).
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