Bei drei Themen sollten Anleger, die in US-Aktien investieren, vorsichtig sein. Wir zeigen, worauf es zu achten gilt. Leser fragen – die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter
1. Aktienzuteilungen bei US-Spin-Offs
In einem Beitrag zu US-Aktien hatten sie bei der drohenden Abgeltungsteuer auf Aktienzuteilungen erwähnt, dass der Bundesfinanzhof bei den Blue Chips Hewlett- Packard, Ebay und Kraft Foods zugunsten der deutschen Aktionäre entschieden hat. Kann man daraus den Grundsatz ableiten, dass bei Kapitalmaßnahmen ausländischer Unternehmen Aktienzuteilungen für Anleger hierzulande künftig immer steuerfrei bleiben?
Boerse-online.de: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2021 mehrfach entschieden, dass eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien wegen der sogenannten Kapitalverkehrsfreiheit auch bei einem US-Amerikanischen Spin-off möglich ist. Zwar lassen sich diese BFH-Urteile (Az. VIII R 9/19 und VIII R 15/20) ) nicht verallgemeinern, da es sich um Einzelfallentscheidungen handelt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aber in einem Schreiben vom 19. Mai 2022 Stellung genommen, wie Depotbanken als Zahlstellen des Fiskus diese Entscheidungen aus dem Juli 2021 anwenden sollen (Gz. IV C 2 -S 1978-b/20/10005 :004). Bisher sah die Finanzverwaltung in vergleichbaren Kapitalmaßnahmen „steuerpflichtige Sachausschüttungen“ und verlangte von den Banken die Einbehaltung von Abgeltungsteuer zuzüglich Soli-Zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Inzwischen hat das BMF seine Auffassung geändert. Ab sofort gilt: „ Die Urteilsgrundsätze des BFH sind in allen offenen Fällen anzuwenden und führen zu einer Minderung des bisher angesetzten steuerpflichtigen Kapitalertrags“. Eine Korrektur können betroffene Aktionäre aber nur über ihre Einkommensteuererklärung erreichen. „Von Seiten der depotführenden Stellen ist in diesem Zusammenhang nichts Weiteres zu veranlassen. Insbesondere erfolgt weder bei den „alten“ noch bei den „jungen“ Anteilen eine Korrektur der Anschaffungsdaten“, heißt es dazu im BMF-Schreiben.
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2. Depotbanken als Zahlstellen des Fiskus
Der Bundesfinanzhof hatte im vergangenen Jahr mehrfach entschieden, dass eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien wegen der sogenannten Kapitalverkehrsfreiheit auch bei einem US-amerikanischen Spin-off möglich ist. Ich ärgere mich über das Bundesfinanzministerium, das Depotbanken und den WM-Datenservice als Lieferant der steuerlichen Einschätzungen nicht direkt anweist, die Urteile anzuwenden. Warum ruhen sich Banken darauf aus?
Boerse-online.de: „Im Grunde kommt es in jedem Fall darauf an, dass die Ausgabe der neuen Aktien an der abgespaltenen Gesellschaft in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der ursprünglichen Gesellschaft erfolgt“, erklärt der Rosenheimer Steuerberater Anton Götzenberger. Letzteres muss gegebenenfalls vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden können. Die Einbehaltung von Abgeltungsteuer zum Zeitpunkt der Abspaltung ist in diesen Fällen nicht rechtmäßig. Die Besteuerung erfolgt erst bei Veräußerung der zugeteilten Aktien.
3. US-„Altaktien“, die schon vor dem Jahr 2009 im Depot lagen
Bei Kapitalmaßnahmen von US-Untenehmen lauern für in Deutschland steuerpflichtige Aktionäre oft Steuerfallen. Warum werden etwa Spin-offs von vor Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 gekauften ausländischen Aktien nicht ebenso wie deutsche Abspaltungen von der Abgeltungsteuer befreit? Es liegt hier doch kein Vermögenszuwachs vor!
Boerse-online.de: „Spin-offs wurden zum 1. Januar 2009 im Umwandlungsteuergesetz neu geregelt“, erklärt Steueexperte Götzenberger. Aber vor 2009 waren Spin-offs ebenfalls steuerneutral. Die Anschaffungskosten der neuen Aktien wurden mit einem Wert von null eingebucht. Steuerpflicht entstand dann ebenfalls erst bei Veräußerung der neuen Anteile. Weitere Details zu dieser Steuerfrage regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. August 2008 (Ziffer 1.4).
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