Eine Doppelbelastung mit deutscher Kapitalertrags- und ausländischer Quellensteuer muss nicht sein. So gibt es zuviel gezahlte Abgaben aus der Schweiz zurück. Von Michael Schreiber und Stefan Rullkötter

Der Quellensteuer-Abzug bei den Eidgenossen:

Von den Dividenden Schweizer Unternehmen gehen vor Ort 35 Prozent Verrechnungssteuer ab. Hierzulande steuerpflichtige Anleger bekommen aber 15 Prozent auf die deutsche Abgeltungsteuer (25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Soli und gegebenenfalls 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer) angerechnet.

So gibt’s zu viel gezahlte Abgaben zurück: 

Fax und Brief haben bei den Eidgenossen ausgedient: Rückerstattungsanträge für die übrigen 20 Prozent können nur digital via Onlineportal der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestellt werden (estv.admin.ch). Belege  wie die Dividendenabrechnung und  der von der Depotbank auszustellende  Tax-Voucher werden über das Onlineportal  hochgeladen. Das Portal erstellt  ein Antragsformular für die Rückerstattung.  Das druckt man aus und legt  es dem Finanzamt für die Wohnsitzbestätigung  vor.  

So lange dauert es:  

Nach dem Rücklauf geht der Antrag per Post an die Schweizer Steuerverwaltung. Nach vier Wochen hat man sein Geld zurück. Es kann aber sein, dass die Hausbank Gebühren für den Devisentausch berechnet. Auch der notwendige Tax-Voucher ist nicht bei allen  Depotbanken gebührenfrei. 

Konto in der Schweiz:

Für viele deutsche Anleger ist es wegen der Frankenstärke gegenüber dem Euro und der Sicherheit des Finanzplatzes attraktiv, Konten und Depots in der Schweiz zu haben. Um den Quellensteuer-Abzug  zu vermeiden, muss aber eine Wohnsitzverlagerung in die Schweiz erfolgen. Die Eidgenossen nehmen zudem seit 2017 am Automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten (AIA) teil. Neben Stammdaten von Bankkunden mit Wohnsitz im Ausland – darunter Name, Anschrift, Geburtsdatum,  Steueridentifikations- und Kontonummern — müssen auch Dividendenerträge gemeldet werden. Der Bundesfinanzhof hat dieses Jahr in einem Urteil bestätigt, dass die von Schweizer Banken übermittelten Informationen  zu in Deutschland steuerpflichtigen Kunden  rechtmäßig erfolgen (Az. IX R 36/21). Nächster AIA-Meldestichtag ist der 30. September 2024. 

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