Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2023 gibt es im Schnitt 1063 Euro zurück. Wer sich eine höhere Erstattung erhofft hat und Fehler entdeckt, kann Einspruch einlegen. Diese Punkte sind zu beachten.

Der Hintergrund:

Wer seine Steuererklärung für  2023 selbst macht und bis zum Stichtag  2. September 2024 beim Finanzamt abgegeben hat, kann im Laufe des Oktober mit dem Bescheid rechnen. Im Schnitt  gibt es dann vom Fiskus 1063 Euro zurück.  

Fehlerquote bei Steuerbescheiden:

Oft fällt die Erstattung aber  niedriger als erwartet aus. Nicht nur Steuerzahler können irren, auch der Finanzverwaltung selbst unterlaufen  im Veranlagungsverfahren  Fehler: Nach aktuellen Erhebungen des Bund der Steuerzahler ist jeder fünfte Bescheid falsch. Die Hauptursache: Immer mehr Steuererklärungen werden automatisiert bearbeitet, nur noch jede fünfte Deklaration schauen sich die  Sachbearbeiter des zuständigen Wohnsitzfinanzamts genauer an. 

Erfolgsquote bei Einsprüchen:

Sobald der Steuerbescheid elektronisch  oder auf dem Postweg übermittelt wird, sollte man ihn deshalb auf  mögliche Makel prüfen. Die Mühe kann  sich lohnen: Statistisch gesehen sind fast zwei Drittel der – per Mail oder Brief einlegbaren – Einsprüche erfolgreich. Eine präzise Begründung ist  sinnvoll, nötige Belege können auch noch nach Fristablauf einreicht werden. 

Ab wann läuft die Einspruchsfrist?

Steuerpflichtige haben ab Bekanntgabe eines Bescheids nur einen Monat Zeit für den Einspruch. Erfolgt dessen Zustellung elektronisch, läuft die Einspruchsfrist, sobald die Benachrichtigung  in der Mailbox liegt. Besser dran sind hier rund sieben Millionen Steuerpflichtige, die ihre Deklaration noch auf Papier abgeben und Bescheide per Brief bekommen. Für die Einhaltung der Einpruchsfrist ist dann entscheidend, wann das Schreiben des Finanzamts als beim Bürger zugegangen gilt. Ab 2025 wird  hier nicht länger auf drei, sondern auf vier Kalendertage nach Aufgabe zur Post abgestellt. Das sieht das neue Postrechtmodernisierungsgesetz vor. 

Korrektur von Zahlendrehern und Rechenfehlern

Sind Steuerpflichtigen beim Anfertigen ihrer Erklärung Schreib- oder auch Rechenfehler unterlaufen, müssen die Finanzämter bereits seit dem Jahr  2017 Steuerbescheide auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist aufheben  oder abändern. Zu den korrigierbaren Makeln gehören auch in den  Formularen eingetragene irrtümliche Zahlendreher, die von der amtlichen  Prüfsoftware oder den Sachbearbeitern nicht erkannt wurden. 

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