Jetzt steht es fest: Bei thesaurierenden ETFs und gemanagten Fonds wird auch Anfang 2026 eine Vorabpauschale erhoben. Diese Einzelheiten sind jetzt für Anleger wichtig.
Die Entscheidung:
Für den maßgeblichen Stichtag 2. Januar 2025 ermittelte die Bundesbank einen Basiszins von 2,53 Prozent. Dieser Satz ist die Grundlage für die Vorabpauschale auf Erträge aus thesaurierenden Fonds, die Anfang 2026 fällig wird. Damit liegt die Vorabpauschale im kommenden Jahr etwas höher als Anfang 2025 (2,29 Prozent).
Die Berechnung:
Die Höhe der Vorabpauschale errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Dieser wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Auf die Vorabpauschale wird 25 Prozent Abgeltungssteuer erhoben, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Die Gesamtabgabenlast liegt hier bei maximal 27,99 Prozent.
Mitwirkungspflicht der Depotbank:
Haben Depotbanken und Fondsplattformen ihren Geschäftssitz in Deutschland, müssen sie sich um Berechnung und Einzug der Vorabpauschale kümmern. Betroffene Anleger sollten aber sicher stellen, dass für deren Abbuchung ausreichend Guthaben auf den Verrechnungskonten vorhanden sind. Andernfalls dürfen Depotbanken grundsätzlich auch Fondsanteile im entsprechenden Wert verkaufen, um die Vorabpauschale korrekt abführen zu können. Dies kam bisher aber nur in seltenen Fällen vor. Sitzt die depotführende Stelle im Ausland, müssen sich Anleger via Anlage KAP selbst um die korrekte Versteuerung thesaurierender Fonds kümmern.
Vermeidung der Vorabpauschale:
Einen Freistellungsauftrag (bis zu 1000 Euro Singles, 2000 Euro Zusammenveranlagte) bei depotführenden Stellen erteilen, sofern dieser nicht bereits anderweitig verplant ist. Für Aktien-ETFs gilt als Richtlinie ein Freistellungsbetrag von 33 Euro je 10 000 Euro Fondsvolumen. Eine weitere Ausnahme: Die Abgabe wird für thesaurierende Investmentfonds mit negativem Jahresergebnis nicht erhoben.
Die Rechtsgrundlage:
Das Investmentsteuergesetz soll auch die ungleiche Behandlung von gemanagten Fonds und ETFs, die vereinnahmte Dividendenzahlungen ausschütten, gegenüber Fonds, die Kapitalerträge ansammeln und wieder anlegen („thesaurieren“), beseitigen. Eine Folge davon ist die sogenannte Vorabpauschale für thesaurierende Investmentfonds, die depotführende Stellen jedes Jahr zum Stichtag 2. Januar berechnen müssen. Sie gilt damit am ersten Bankarbeitstag des neuen Jahres als steuerlich zugeflossen. Sie ist aber keine zusätzliche Abgabe, sondern eine Vorauszahlung auf die Abgeltungsteuer, die beim Verkauf der Fondsanteile auf realisierte Kursgewinne erhoben wird.
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