Leser fragen - die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter
Ich ärgere mich wie viele betroffene Kunden noch heute, dass meine Bank mir in der langjährigen Nullzinsphase „Verwahrentgelte“ für Guthaben auf dem Girokonto berechnet hat. Ist schon gerichtlich geklärt, ob diese „ Strafzinsen“ zulässig waren?
Börse Online: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat kürzlich entschieden, dass ein Geldinstitut berechtigt ist, für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben (Az. 8 U 1389/21). Konkret ging es um die Rechtsfrage, ob eine Sparkasse via Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) mit ihren Kunden vereinbaren kann, dass ihr für die Guthabenverwahrung auf dem Girokonto Entgelte zustehen.
Das Institut hatte während der Niedrigzinsphase im Jahr 2020 eine solche Regelung in ihre vorformulierten Girokontoverträge aufgenommen. Die Regelung galt nur bei Neuabschluss eines Girovertrages oder bei einem Wechsel zu einem anderen Girokontomodell. Ab Überschreitung eines Guthabens von 5000 Euro („Freibetrag“) war ein Entgelt vorgesehen, das um 0,2 Prozent höher war als der Zins, den die Banken selbst für die kurzzeitige Anlage bei der Euro- päischen Zentralbank zahlen mussten. Die Euro- päische Zentralbank hatte diesen Zins zum damaligen Zeitpunkt mit 0,5 Prozent festgelegt.
Die Richter befanden, dass dies Verwahrentgeltklausel rechtlich nicht zu beanstanden sei. Diese sei zudem klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend. Es gebe im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren. Die als Musterkläger auftretende Verbraucherzentrale Sachsen hat angekündigt, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom OLG Dresden zugelassen. Somit wird diese Rechtsfrage voraussichtlich erst in Karlsruhe endgültig geklärt.
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