Der Countdown läuft:  Anleger, die 2024 an der Börse Verluste realisiert haben und diese mit anderweitigen Gewinnen verrechnen wollen, müssen unter Umständen bis 15. Dezember aktiv werden. Doch Vorsicht – dieser Stichtag fällt auf einen Sonntag! Was Sie jetzt wissen und beachten müssen, um kein Geld zu verschenken.

Der Hintergrund:

Wer Depots bei mehreren Geldinstituten hat und für das bald zu Ende gehende Jahr realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitigen Aktiengewinnen bankübergreifend verrechnen will, muss auf ein wichtiges Details achten: Erforderlich ist in dieser Konstellation eine Verlustbescheinigung, die bis zum Stichtag 15. Dezember 2024 bei der jeweiligen Depotbank zu beantragen ist. Gleiches gilt, wenn zusammenveranlagte Partner ihre im laufenden Jahr realisierten Börsenverluste depotübergreifend verrechnen wollen.

Zu beachten  in diesem Jahr:

Der 15. Dezember 2024 ist kein Bankarbeitstag, sondern ein Sonntag. Für große Online-Broker macht dies keinen Unterschied. „Kunden können an diesem Stichtag bis 23:59 Uhr eine Verlustbescheinigung über ihre Accounts wirksam beantragen", sagt Axel Hartmann von der Corporate Communications-Abteilung der Consorsbank auf Anfrage von BÖRSE ONLINE. „Es bleibt bei der Frist 15.12., 23:59 Uhr - wir sind an 365 Tagen rund um die Uhr über verschiedene Kanäle persönlich für Kunden erreichbar ", bestätigt auch Comdirect-Sprecherin Maike Pelikan. „In unserem Online-Banking gibt es aktuell noch keinen Auftrag zur Beantragung einer Verlustbescheinigung, Kunden können diese bis zum 15.12. beantragen“, erklärt Klaus Winker, Sprecher der Deutschen Bank. „Sofern die Verlustbescheinigung in einer Filiale beauftragt wird, ist das Enddatum in diesem Jahr der 13.12.2024. "

Das Musterverfahren in Karlsruhe:

Realisierte Kursverluste mit Aktien sind derzeit nur mit Gewinnen aus anderweitigen Aktienverkäufen verrechenbar, nicht aber mit realisierten Kursgewinnen aus Fonds und Anleihen sowie mit Zinsen und Dividenden. Wer im Jahr 2024 realisiere Aktienverluste entsprechend verrechnen möchte, könnte aber später von einem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahren (Az. 2 BvL 3/21) profitieren. Denn alle Bescheide ab 2009 ergehen zu der Frage, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste verfassungsgemäß ist, nur noch vorläufig.

Die Besonderheit bei verheirateten Anlegern:

Die in der Vergangenheit nicht erlaubte „ehegattenübergreifende“ Verlustverrechnung direkt über die Steuererklärung wurde für das Veranlagungsjahr 2023  erstmals von der Finanzverwaltung zugelassen. Möglich ist dies seit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022. Hier zu beachten: Eine Verlustbescheinigung benötigen Ehepartner in der Regel auch weiterhin. Denn die Depotbank stellt nach Ausfertigung einer Verlustbescheinigung den sogenannten Verlustverrechnungstopf auf null. Dadurch wird verhindert, dass die Bank die Verluste, die sie in der Einkommensteuererklärung geltend machen, nochmals im Folgejahr mit Gewinnen verrechnet.

Die Besonderheit bei Termingeschäften:

Bei der ab sofort wieder uneingeschränkt möglichen Verlustverrechnung von Termingeschäften wie CFDs und Optionen sollten Anleger realisierte Miese weiterhin in ihrer Steuererklärung angeben. Die Abschaffung des Verrrechnungsrenze gilt zwar rückwirkend für alle Jahre, die noch nicht rechtskräftig veranlagt sind. Depotbanken wird aber eine Übergangsfrist bis Anfang 2026 eingeräumt, um ihre IT-Systeme anzupassen.

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