Um Geldwäsche und Steuerbetrug zu erkennen, setzt die Finanzverwaltung verstärkt auf Technologien und Experten, mit denen sie die Transaktionen auf Kryptoplattformen nachvollzieht. Diese nützlichen Punkte sollten Sie dazu kennen

Um Geldwäsche und Steuerbetrug zu erkennen, setzt die Finanzverwaltung verstärkt auf Technologien und Experten, mit denen sie die Transaktionen auf Kryptoplattformen nachvollzieht. Konkret sind dies Kontrollmitteilungen von Banken und die Analyse der Blockchain-Daten. Deren Technologie ermöglicht die Rückverfolgung von Kryptodeals. Es gibt hier zwar keine direkten Verknüpfungen zu persönlichen Daten, die Transaktionen werden jedoch via Wallet-Adresse in der Blockchain gespeichert.

Auch wenn der Aufwand recht hoch ist, die digitalen Wege von Käufen und Verkäufen nachzuvollziehen, ist es technisch bereits realisierbar. Einen automatischen Datenabgleich zwischen Finanzämtern und Kryptoplattformen gibt es in Deutschland aktuell zwar noch nicht, die Plattformen sind aber verpflichtet, im Rahmen von KYC(Know-Your-Customer)-Regeln und Anti-Geldwäsche-Regeln bei der Registrierung neuer Nutzer deren Identität festzustellen. Wenn Finanzämter steuerliche Ermittlungen gegen Investoren durchführen oder den Verdacht haben, dass auf den Handelsplattformen illegale Aktivitäten stattfinden, können sie auch über Anfragen an Kryptobörsen persönliche Daten erhalten.

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Verschwiegene Kryptogewinne: Selbstanzeige kann den Weg zur Straffreiheit ebnen

Wer steuerpflichtige Gewinne mit Kryptowährungen nicht deklariert hat, kann durch eine Selbstanzeige beim Finanzamt straffrei bleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Steuerstraftat zuvor noch nicht entdeckt wurde. Ebenfalls zu beachten: Ab der Steuererklärung für 2023 kommen bei der erforderlichen Anlage SO (Sonstige Einkünfte) im Bereich „private Veräußerungsgeschäfte“ weitere Formularfelder dazu. Neu ist hier ein Abschnitt, der sich mit Kryptowährungen und anderen Tokens befasst. Dort müssen Kauf-und Verkaufsdaten sowie eventuelle Werbungskosten, die Anlegern beim Handel entstanden sind, aufgelistet werden. Auch wichtig: Steuerpflichtige sollten eine Selbstanzeige nicht vorab telefonisch oder per Mail beim Finanzamt ankündi- gen. Später nachgereichte Erklärungen und Dokumente wirken in dieser Konstellation und unter ungünstigen Umständen nicht strafbefreiend.

Ein weiterer Tipp: In der „Betreff“-Zeile des Anschreibens für das Finanzamt sollten betroffene Kryptoanleger statt „Selbstanzeige“ als Überschrift besser „Berichtigung von Steuererklärung(en)“ formulieren. Andernfalls könnten diese Unterlagen sofort an die Straf- und Bußgeldstelle geleitet werden.

Eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn der Steuerpflichtige falsche Angaben vollständig berichtigt oder von ihm unterlassene Angaben nachholt. Das Finanzamt muss auf Basis der Selbstanzeige korrekt veranlagen können. Sind unversteuerte Einkünfte vorläufig nicht exakt zu beziffern, sollte dem Fiskus eine fundierte Schätzung vorgelegt werden, die später noch zu konkretisieren ist.

Ebenso relevant: Zusammen veranlagte Ehegatten und amtliche Lebenspartner sollten eine Selbstanzeige zeitgleich, aber getrennt bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgeben. Denn eine Selbstanzeige kann nur dann strafbefreiend wirken, wenn jeder Steuerpflichtige sie persönlich abgibt.

Seit 2015 sind Selbstanzeigen auf 25 000 Euro pro Steuerjahr beschränkt. Für höhere Hinterziehungsbeträge gelten Sonderregelungen. Das Strafverfahren endet nur, wenn nachgezahlt wird – zunächst die fälligen Abgaben sowie weitere fünf Prozent als „Strafzahlung“ auf die hinterzogene Steuerschuld.

 Übrigens: Dieser Artikel erschien zuerst in der neuen Ausgabe von BÖRSE ONLINE. Diese finden Sie hier sowie den vollständigen Artikel

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