Mit zwei cleveren Schritten können Arbeitnehmer ihre Abgabenlast für 2024 noch senken und mehr Netto-Vermögen schaffen. Ob durch steuerfreie Mitarbeiterbeteiligungen oder geförderte VL-Sparpläne – wer jetzt handelt, sichert sich vor Jahresende attraktive finanzielle Vorteile
Tipp1: Den Chef um Mitarbeiterbeteiligung bitten
Die rechtliche Grundlage
Mit bis zu 2000 Euro pro Jahr können Firmen ihre Mitarbeiter noch dieses Jahr steuerfrei am Unternehmen beteiligen.
Die Verbesserung
Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wird der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterbeteiligungen rückwirkend zum 1.1.2024 von 1440 Euro pro Jahr um weitere 560 Euro erhöht.
Die Voraussetzungen
Bedingung für den fiskalischen Bonus ist, dass es sich bei der gewährten Unternehmensbeteiligung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt und sie allen Beschäftigten offensteht, die ein Jahr oder länger im Betrieb tätig sind. Zudem muss es eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers sein, die als steuerfreier „Sachbezug“ gewährt wird. Die Kapitalbeteiligung muss dagegen von Unternehmen nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Entgeltumwandlungen sind weiterhin möglich.
Tipp2: Den Arbeitgeber nach VL-Leistungen fragen
Die rechtliche Grundlage
Bis zu 40 Euro im Monat zahlen Arbeitgeber, Beschäftigte können ihre Sparrate individuell aufstocken. Unter Umständen beteiligt sich auch der Staat in Form der Arbeitnehmer-Sparzulage an der Vermögensbildung. Für Bausparverträge ist eine jährliche Förderung von neun Prozent (bis maximal 470 Euro Einzahlung) und für Aktienfondssparpläne von 20 Prozent (bis maximal 400 Euro Einzahlung) möglich. Daraus errechnet sich pro Jahr eine maximale Arbeitnehmer-Sparzulage von 80 Euro, bei Zusammenveranlagten sind es 160 Euro.
Die Verbesserung
Seit 2024 ist der Anwendungsbereich Arbeitnehmer-Sparzulage deutlich ausgeweitet: Die Einkommensgrenze für VL-Fondssparpläne und für VL-Bausparverträge sind auf einheitlich 40 000 Euro (bei Zusammenveranlagten 80 000 Euro) erhöht worden. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen – die Bruttoeinkünfte vor Abzug von Sonderausgaben und Werbungskosten dürfen also deutlich höher sein. Wer unterhalb der Einkommensgrenze liegt und zwei VL-Verträge abschließt, kann man für beide Kontrakte die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten – für einen VL -Fondssparplan also bis 80 Euro pro Jahr Jahr, für den Bausparvertrag bis zu 43 Euro. Im Idealfall summiert sich die staatliche Zulage auf 123 Euro pro Jahr. Bei der obligatorischen sechsjährigen Laufzeit für VL-Verträge können so bis zu 738 Euro nur an Förderung zusammenkommen.
Die Voraussetzungen
Um die Zulage zu erhalten, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung obligatorisch. Dabei muss im Hauptvordruck auf der ersten Seite das Feld "Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage" angekreuzt werden. Zudem ist eine Angabe in Zeile 42 des Mantelbogens erforderlich. Die entsprechenden Steuer-Dokumente werden vom VL-Finanzdienstleister automatisch jährlich an die Finanzverwaltung geschickt und sind im amtlichen Elster-Portal via Vorausgefüllte Steuererklärung abrufbar. Zu beachten ist: Die VL-Zulagen für 2024 müssen bis spätestens Ende 2028 beantragt werden. Andernfalls verfällt der Anspruch auf den fiskalischen Bonus.
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