KÖLN (dpa-AFX) - Wird ein Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert, darf die Airline bei einer Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt einen Aufpreis verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln nach Mitteilung vom Mittwoch entschieden (AZ: 6 U 127/20).
Im konkreten Fall waren die für März und April 2020 geplanten Flüge zweier Passagiere annulliert und auf Juli und Dezember 2020 verlegt worden. Dafür verlangte die Lufthansa
Demnach liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen der europäischen Fluggastrechte-Verordnung vor. Denn die Verordnung sei so auszulegen, dass ein eindeutiger zeitlicher Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes gefordert sei. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, zum Beispiel auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden. Das Urteil ist rechtskräftig./pa/DP/stk
Quelle: dpa-Afx