FRANKFURT (dpa-AFX) - Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook ist nur erlaubt, wenn Kunden die Bewertungen frei und unabhängig abgegeben haben. Wie das Oberlandesgericht in Frankfurt am Mittwoch mitteilte, hatte eine Händlerin Werbung für ihre Luxus-Whirlpools mit Facebook-Bewertungen gemacht, die teilweise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel generiert worden waren. Das Landgericht hatte die Beklagte in erster Instanz dazu verurteilt, die Werbung mit den Bewertungen zu unterlassen. Sie hatte vor dem OLG Berufung eingelegt, aber dort keinen Erfolg (Az. 6 U 270/19).

Grundsätzlich wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv, teilte das OLG mit. Kunden müssten die Empfehlungen aber unabhängig abgeben, damit sie für Werbung zulässig sind. Es liege "auf der Hand", dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfielen, hieß es weiter. Auch wenn für die Bewertungen nicht direkt "bezahlt" worden sei, so seien sie gleichwohl als "nicht objektiv" anzusehen. "Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird", hieß es zudem. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig./buz/DP/fba

Quelle: dpa-Afx