KARLSRUHE (dpa-AFX) - Apotheken dürfen Verbraucher nicht mit einem Gewinnspiel dazu verlocken, ihr Rezept bei ihnen statt bei der Konkurrenz einzulösen. Eine solche Werbung beeinflusse die Kunden unsachlich, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage der Apothekerkammer Nordrhein gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris. Das Urteil aus dem November wurde am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlicht. (Az. I ZR 214/18)
DocMorris hatte im März 2015 bundesweit mit einem Flyer für ein "Großes Gewinnspiel" geworben - Hauptpreis: ein E-Bike für 2500 Euro. "Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!", lautete die Aufforderung. Für die Plätze zwei bis zehn sollte es eine elektrische Zahnbürste geben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte DocMorris 2018 untersagt, so ein Gewinnspiel noch einmal zu veranstalten. Anders als die Apothekerkammer sahen die Richter zwar nicht die Gefahr, dass sich jemand ein Medikament verschreiben lassen könnte, das er gar nicht braucht - nur um eine Chance auf die Preise zu haben. Es sei aber nicht auszuschließen, dass ein Patient online bestelle "ohne zu erwägen, dass der Erwerb des Arzneimittels bei einer stationären Apotheke seinen persönlichen Bedürfnissen mehr entspreche". So bestehe nur dort die Möglichkeit, unaufgefordert beraten zu werden - zum Beispiel über Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten.
Das sehen die obersten Zivilrichterinnen und -richter des BGH genauso. Zwar habe ein Arzt das Arzneimittel verschrieben. "Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall eine zweite unaufgeforderte Beratung durch einen Apotheker entbehrlich ist."
Die Karlsruher Richter hatten den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nach dessen Auskunft ist auf EU-Ebene nur die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel geregelt. Hier ging es um Werbung für das gesamte Sortiment einer Apotheke. Laut EuGH dürfen nationale Verbote aber auch weitergehend sein.
EuGH und BGH sehen auch nicht den freien Warenverkehr beeinträchtigt. Das deutsche Verbot von Gewinnspielen gelte ja nicht nur für Online-Anbieter, sondern genauso für die herkömmlichen Apotheken. Der Fall muss nun nur wegen eines Randaspekts noch einmal in Frankfurt verhandelt werden. In den wichtigen Punkten ist DocMorris unterlegen./sem/DP/jha
Quelle: dpa-Afx