BONN (dpa-AFX) - Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen den Essenslieferdienst Lieferando wegen in Verträgen mit Restaurants verankerten Preisklauseln bis auf Weiteres eingestellt. In der Summe habe die Wettbewerbsbehörde derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel ein gravierendes Hindernis für den Marktzutritt anderer Lieferdienste darstelle, sagte Behördenchef Andreas Mundt am Mittwoch.

Der Hintergrund: Der Lieferdienst - laut Kartellamt der Platzhirsch in Deutschland - verlangt von den Restaurants, dass die von der zu Just Eat Takeaway gehörenden Lieferando-Tochter geforderten Preise den Preisen in den eigenen Vertriebskanälen des Restaurants entsprechen. Die Wettbewerbshüter sehen in solchen Klauseln ein mögliches Wettbewerbshindernis. Denn dadurch gehe für die Restaurants möglicherweise der Anreiz verloren, andere Vermittlungsplattformen zu günstigeren Konditionen zu beauftragen. Die Untersagung einer ähnlichen Bestpreisklausel bei der Hotelplattform Booking.com hatte der Bundesgerichtshof höchstrichterlich bestätigt.

Die Marktverhältnisse bei Essenslieferungen seien aber andere als im Booking-Fall, sagte Mundt. Der Markt und die Geschäftsmodelle rund um Essensbestellungen seien stark in Bewegung. Die Restaurants nähmen neue Alternativangebote zunehmend wahr und beauftragten teilweise parallel mehrere Lieferdienste. "In Summe haben wir derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel ein durchgreifendes Hindernis für den Marktzutritt neuer Plattformen mit differenzierten Angeboten darstellt", sagte der Behördenchef.

Mit der Verfahrenseinstellung aus Ermessensgründen sei aber keine Aussage über die kartellrechtliche Zulässigkeit der untersuchten Bestpreisklausel verbunden, hieß es. Das Kartellamt werde den Wettbewerb weiter beobachten und aktiv werden, wenn dies nötig erscheine.

Bestpreisklauseln sind nach Einschätzung der Wettbewerbshüter für Verbraucherinnen und Verbraucher häufig nur scheinbar vorteilhaft. Denn indem sie günstigere Preise auf anderen Vertriebswegen verhindern, können sie sich negativ auf den Wettbewerb zwischen konkurrierenden Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten auswirken und den Marktzutritt neuer Anbieter erschweren./rea/DP/ngu

Quelle: dpa-Afx