BERLIN (dpa-AFX) - Ein von Hamburg erarbeiteter Vorschlag für mehr Mieterschutz in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt wird erst einmal nicht weiter verfolgt. Eine ursprünglich für diesen Freitag geplante Bundesratsabstimmung über die Initiative, der sich Bremen angeschlossen hatte, nahm die Länderkammer auf Antrag Hamburgs kurzfristig von der Tagesordnung. Mit dem Entwurf aus der rot-grün regierten Hansestadt wollte man Vermietern die Möglichkeit nehmen, die sogenannte Mietpreisbremse zu umgehen, indem Wohnraum möbliert oder auf Zeit vermietet wird.
Vermieter sollten laut dem Vorschlag verpflichtet werden, im Mietvertrag die Nettokaltmiete und den von ihnen erhobenen Möblierungszuschlag separat auszuweisen. Die Höhe dieses Zuschlag sollte zudem gesetzlich festgeschrieben werden. Für Mieterinnen und Mieter würde dies die Chance bieten zu überprüfen, ob die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent übersteigt und damit gegen die Vorgaben der Mietpreisbremse verstößt. Außerdem sah der Entwurf eine Regelung vor, die verhindern sollte, das Mietverträge nur deshalb auf Zeit abgeschlossen werden, damit die Mietpreisbremse hier nicht gilt.
Mietverträge ab sechs Monaten Dauer sollten nach den Vorstellungen von Hamburg und Bremen nicht mehr als Kurzzeitvermietung gelten. Das Gleiche sollte für Ketten befristeter Kurzzeitverträge gelten.
Eine Sprecherin der Hamburger Stadtentwicklungsbehörde sagte auf Anfrage: "Wir halten inhaltlich weiter an unserem Ziel fest, Schlupflöcher bei der Mietpreisbremse zu stoppen." Aktuell werde jedoch geprüft, auf welchem Weg dieses Ziel am besten erreicht werden könne. Ob der taktische Rückzieher womöglich in einem Zusammenhang mit den laufenden Koalitionsgesprächen zur Bildung einer Koalition von SPD, Grünen und FDP steht, wollte sie nicht sagen.
Die scheidende Bundesregierung von Union und SPD hatte bei der Mietpreisbremse schon an anderer Stelle nachgebessert. Ob der Wohnungsmarkt in einem Gebiet als angespannt gilt, entscheiden jeweils die Bundesländer. Die Mietpreisbremse gilt bei einer Wiedervermietung, jedoch nicht bei Neubauten und nicht bei der ersten Neuvermietung nach einer umfassenden Modernisierung./abc/DP/men
Quelle: dpa-Afx