FRANKFURT/M. (dpa-AFX) - Das DFL-Präsidium will sich "zeitnah" mit der Kritik des Bundeskartellamts an den Ausnahmen bei der 50+1-Regel im deutschen Profifußball befassen. Dies teilte die Deutsche Fußball Liga am Montag in Frankfurt/Main auf Nachfrage mit. Man werde dabei "auch die vorläufige schriftliche Einschätzung des Bundeskartellamts berücksichtigen".
Das Bundeskartellamt hat in einer vorläufigen Bewertung die derzeit geltenden Ausnahmeregelungen für die Clubs Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG 1899 Hoffenheim kritisiert. "Wenn einigen Clubs größere Möglichkeiten zur Einwerbung von Eigenkapital zur Verfügung stehen als anderen, dürfte dies nicht zur Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs beitragen, sondern ihn eher verzerren", heißt es in einer veröffentlichten Einschätzung. Diese hat die Behörde für die DFL vorgenommen.
Die Dachorganisation der 36 Proficlubs verwies darauf, dass sie 2018 nach einem entsprechenden Präsidiumsbeschluss beim Bundeskartellamt ein Verfahren beantragt habe, um mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der grundsätzlichen Anwendung und Auslegung der 50+1-Regel prüfen zu lassen. Die Behörde habe seine vorläufige Bewertung am Montag bei einem Termin mit DFL-Vertretern erläutert.
Grundsätzlich hält das Bundeskartellamt die 50+1-Regel mit dem geltenden Kartellrecht für vereinbar. "Bezieht man die Förderausnahme in ihrer derzeitigen Fassung in die Betrachtung mit ein, so stellt sich die Wettbewerbsbeschränkung als unverhältnismäßig dar", teilte die Behörde mit.
Die Clubs aus Leverkusen, Wolfsburg und Hoffenheim gehören mehrheitlich dem Bayer-Konzern, dem Volkswagen-Konzern beziehungsweise der Person Dietmar Hopp. Die DFL, die betroffenen Clubs und auch ihre Investoren sollen nun zu der Einschätzung des Kartellamts Stellung nehmen. Die TSG 1899 Hoffenheim äußerte sich auf Nachfrage nicht zu dem Sachverhalt. Man wolle der DFL nicht vorgreifen.
Die 50+1-Regel soll den Einfluss externer Investoren auf einen Proficlub begrenzen. Sie sieht im Kern vor, dass der Stammverein nach der Ausgliederung seiner Profi-Abteilung in eine Kapitalgesellschaft weiter die Mehrheit der Stimmenanteile besitzen muss./ujo/DP/nas
Quelle: dpa-Afx