ADLER begrüßt Feststellung des Europäischen Gerichtshofs: Österreichische Übernahmekommission nicht europarechtskonform - Bescheide gegen ADLER gegenstandslos
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09.09.2021 / 16:10 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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ADLER begrüßt Feststellung des Europäischen Gerichtshofs: Österreichische Übernahmekommission nicht europarechtskonform - Bescheide gegen ADLER gegenstandslos
* Österreichische Übernahmekommission darf nicht "Ermittler", "Kläger" und "Richter" in einer Institution sein
* Europarechtswidrige Bescheide der österreichischen Übernahmekommission gegen ADLER nicht bindend
Berlin, 9. September 2021 - Die Adler Group S.A. begrüßt die heutige Feststellung des Europäischen Gerichtshofs ("EuGH"), dass die österreichische Übernahmekommission ("ÜbK") in ihrer derzeitigen Struktur sowie mit den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittelmöglichkeiten nicht unabhängig und nicht europarechtskonform agiert. So dürfe die ÜbK nicht "Ermittler", "Ankläger" und "Richter" in einer Institution sein. Da die ÜbK im europarechtlichen Sinn nicht unabhängig sei, müssen Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, Entscheidungen der ÜbK von einem unabhängigen Gericht vollumfänglich überprüfen zu lassen.
Erlassene Feststellungs- und Bußgeldbescheide der ÜbK gegen Marktteilnehmer können daher nach Ansicht des EuGH auch keine Bindungswirkung für etwaige zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren haben. Mit der Feststellung des EuGH entfalten die gegenüber ADLER erlassenen Bescheide der ÜbK damit auch keine Bindungswirkung in Zivil- und Verwaltungsverfahren und sind somit gegenstandslos.
Im März 2016 hatte die ÜbK ADLER zusammen mit weiteren Verfahrensbeteiligten vorgeworfen, im Zuge der geplanten Übernahme der conwert Immobilien Invest SE ("conwert") als gemeinsam vorgehende Rechtsträger agiert und ein sogenanntes "acting in concert" betrieben zu haben. Dabei war es ADLER verwehrt gewesen, diese Feststellung der ÜbK einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht zu unterziehen und rechtliches Gehör zu finden. In Folgeverfahren regte ADLER daher an, das Vorgehen der ÜbK auf Verstöße gegen Europarecht zu prüfen.
ADLER hat stets betont, dass zwischen ihr und weiteren Aktionären der conwert hinsichtlich der Übernahme der conwert keine Vereinbarungen bestanden oder Absprachen stattgefunden haben. Bereits im Januar 2017 hat ADLER ihren Anteil an der conwert an die Vonovia SE im Rahmen des freiwilligen Angebots der Vonovia SE an die Aktionäre der conwert veräußert.
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Quelle: dpa-Afx