Adler Group S.A. platziert erfolgreich Anleihen über insgesamt EUR 1.5 Milliarden in zwei Tranchen mit Laufzeiten von 5 und 8 Jahren zur Refinanzierung bestehender Schulden

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08.01.2021 / 07:00 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Adler Group S.A. platziert erfolgreich Anleihen über insgesamt EUR 1.5 Milliarden in zwei Tranchen mit Laufzeiten von 5 und 8 Jahren zur Refinanzierung bestehender Schulden

- Zwei Tranchen mit Fälligkeit im Januar 2026 und Januar 2029 mit durchschnittlichem, gewichtetem Kupon von 2.075%

- Orderbuch mit insgesamt EUR 4,0 Milliarden bei mehr als 200 teilnehmenden Investoren

- Erlös wird verwendet, um fällig werdende Schulden zu refinanzieren und das Fälligkeitsprofil der Schulden weiter zu verlängern

Berlin, 8. Januar 2021 - Adler Group S.A. ("Adler Group") hat erfolgreich festverzinsliche, vorrangige und unbesicherte Anleihen ("Anleihen") über EUR 1.5 Milliarden platziert. Die Anleihen sind in zwei Tranchen aufgeteilt, EUR 700 Millionen mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Kupon von 1.875% und EUR 800 Millionen mit einer Laufzeit von acht Jahren und einem Kupon von 2.25%. Die Anleihen wurden bei institutionellen Anlegern in ganz Europa platziert, bei einem Orderbuch von insgesamt EUR 4,0 Milliarden.

Die Erlöse aus der Anleiheemission sollen zur Rückzahlung bestehender Schulden verwendet werden, einschließlich des bereits angekündigten Rückkaufs der Anleihe der ADLER Real Estate AG in Höhe von EUR 500 Millionen mit Fälligkeit im Dezember 2021. Mit diesen Refinanzierungen verlängert sich die durchschnittliche Laufzeit der Schulden des Konzerns bei gleichzeitiger Glättung des Fälligkeitsprofils. Die Adler Group kommt damit den angestrebten finanziellen Synergien einen wesentlichen Schritt näher. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Liquidität und der kürzlich aus abgeschlossenen Transaktionen erhaltenen Barmittel sind jetzt sämtliche noch in 2021 fälligen werdenden Schulden abgedeckt.

Aufgrund des starken Recovery Ratings der Anleihen und der hohen Vermögensbasis von Adler Group werden die Anleihen bei S&P mit BB+ bewertet.

Die Anleihen haben eine Stückelung von jeweils EUR 100.000 und werden am Euro MTF der Luxemburger Börse notiert. J.P. Morgan fungierte als alleiniger globaler Koordinator, Barclays, Deutsche Bank und J.P. Morgan fungierten als Joint Bookrunner.

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Keiner von J.P. Morgan AG, Barclays Bank Ireland PLC und Deutsche Bank Aktiengesellschaft (die "Joint Bookrunner") oder einer ihrer jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Berater oder Vertreter übernimmt Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit oder gibt eine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in dieser Mitteilung oder für andere Informationen in Bezug auf die Adler Group oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen (ob schriftlich, mündlich oder in visueller oder elektronischer Form, und wie auch immer übermittelt oder zur Verfügung gestellt) oder für Verluste jeglicher Art, die sich aus der Verwendung dieser Mitteilung oder ihres Inhalts oder anderweitig im Zusammenhang damit ergeben, ab.

Die Joint Bookrunner handeln ausschließlich für die Adler Group und für niemanden sonst im Zusammenhang mit der Transaktion. Sie betrachten keine andere Person als jeweiligen Kunden im Zusammenhang mit der Transaktion und sind gegenüber niemandem außer der Adler Group dafür verantwortlich, die ihren jeweiligen Kunden gebotenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder sie in Bezug auf die Transaktion, den Inhalt dieser Mitteilung oder andere hierin erwähnte Vereinbarungen oder Angelegenheit, zu beraten.

Im Zusammenhang mit der Emission der Anleihen können die Joint Bookrunner und ihre verbundenen Unternehmen, die als Investoren für ihre eigenen Konten handeln, die Wertpapiere der Adler Group zeichnen oder kaufen und in dieser Eigenschaft die Wertpapiere der Adler Group behalten, kaufen, verkaufen, anbieten oder anderweitig für ihre eigenen Konten mit solchen Wertpapieren und anderen Wertpapieren der Adler Group oder damit verbundenen Investitionen im Zusammenhang mit diesem Wertpapierangebot oder anderweitig handeln. Die Joint Bookrunner beabsichtigen nicht, den Umfang einer solchen Investition oder Transaktion anzugeben, es sei denn, sie stehen im Einklang mit gesetzlichen oder regulatorischen Verpflichtungen.

MIFID II PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN / ZIELMARKT PROFESSIONELLE INVESTOREN UND GEEIGNETE GEGENPARTEIEN

Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen hat - ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens von J.P. Morgan AG, Barclays Bank Ireland PLC und Deutsche Bank Aktiengesellschaft (jeweils ein "Konzepteur") - zu dem Ergebnis geführt, dass: (i) der Zielmarkt für die Anleihen ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/65 (in der jeweils gültigen Fassung, "MiFID II"), umfasst und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Anleihen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Anleihen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertriebsunternehmen") soll die Bestimmungen des Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen, welches MiFID II unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung der Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen. Zur Klarstellung: Adler Group ist kein MiFID II beaufsichtigtes Unternehmen und nicht als Vertriebsunternehmen oder Konzepteur im Sinne der MiFID II Produktüberwachungsregeln qualifiziert.

PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen hat - ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens eines jeden Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für die Anleihen ausschließlich geeignete Gegenparteien, wie im FCA Handbook Conduct of Business Sourcebook ("COBS") und professionelle Kunden, wie in Verordnung (EU) 600/2014 in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen Rechts auf Grundlage des European Union (Withdrawal) Act 2018 ist ("UK MiFIR"), und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Anleihen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Anleihen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertriebsunternehmen") soll die Bestimmungen des Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen, ein Vertriebsunternehmen, welches dem FCA Handbook Product Intervention and Product Governance Sourcebook (die "UK MiFIR Produktüberwachungspflichten") unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung der Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen.

VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie (EU) 2014/65 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, "MiFID II"); (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist kein qualifizierter Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, die "Prospektverordnung"). Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) 1286/2014 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, die "PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR nach der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im Vereinigten Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie (EU) 2014/65, in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen Rechts auf Grundlage des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("EUWA"), oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Regelungen des Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA") und anderen Vorschriften oder Verordnungen auf Grundlage der FSMA zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/97, wonach dieser Kunde nicht als professioneller Kunde qualifizieren wäre, wie definiert in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung (EU) 600/2014 in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen Rechts auf Grundlage des EUWA ist.

Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) 1286/2014 in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen Rechts auf Grundlage des EUWA ist (die "UK PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im Vereinigten Königreich erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im Vereinigten Königreich nach der UK PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

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08.01.2021 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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1159245 08.01.2021

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Quelle: dpa-Afx