CAMERIT AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

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30.07.2021 / 13:33 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der verkürzte Abschluss zum Abschlussstichtag 30.06.2020 der Hesse Newman Capital AG (nunmehr CAMERIT AG), Hamburg, fehlerhaft ist:

1. Im verkürzten Abschluss zum 30. Juni 2020 der Hesse Newman Capital AG ist das Ergebnis vor Ertragsteuern um EUR 4.3 Mio. zu hoch ausgewiesen, da die Neubewertungsrücklage aus der erfolgsneutralen Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten, die von einem in 2020 abgegangenen assoziierten Unternehmen gehalten wurden, erfolgswirksam erfasst wurde (recycled). Aufgrund des in Vorjahren ausgeübten Wahlrechts, die Veränderung des beizulegenden Zeitwerts dieser Eigenkapitalinstrumente erfolgsneutral darzustellen (FVOCI), verstößt die erfolgswirksame Auflösung der Neubewertungsrücklage im Abgangszeitpunkt gegen IAS 28.22 (c) in Verbindung mit IFRS 9.5.7.5 und IFRS 9.B.5.7.1.

2. Im verkürzten Abschluss zum 30. Juni 2020 ist das Ergebnis vor Ertragsteuern um TEUR 500 zu niedrig ausgewiesen, da Verbindlichkeiten aus eingegangenen Besserungsscheinverpflichtungen im Zugangszeitpunkt nicht mit ihrem beizulegenden Zeitwert, sondern mit null, erfasst wurden. Die im Gegenzug aufgrund von Forderungsverzichten der Darlehensgeberin erloschenen Verbindlichkeiten wurden erfolgsneutral gegen das Eigenkapital ausgebucht, obwohl die neu eingegangenen Besserungsscheinverpflichtungen eine zu den Forderungsverzichten gleichwertige Gegenleistung darstellten. Dies verstößt gegen IFRS 9.3.3.2f. in Verbindung mit IFRS 9.5.1.1.

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Quelle: dpa-Afx