Effecten-Spiegel AG: Zwischenmitteilung zum 1. Halbjahr 2023 der Effecten-Spiegel AG
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29.07.2023 / 09:22 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Zwischenmitteilung zum 1. Halbjahr 2023 der Effecten-Spiegel AG
Die Effecten-Spiegel AG schließt das 1. Halbjahr 2023 nach vorläufigen untestierten Zahlen mit einem Überschuss von 524 TEUR ab, was zwar über dem Vorjahreswert von 450 TEUR, aber immer noch deutlich unter den Durchschnittsergebnissen der Vorjahre liegt. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum und der Welthandel zeigten sich in den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres weiterhin verhalten und waren zum Teil von sich gegensatzlich entwickelnden Rahmenbedingungen geprägt. Diese schlugen sich auch mit volatilen Ergebnissen in den Unternehmensbilanzen nieder, was insgesamt auch die Entwicklung unserer Portfoliopositionen zumindest hemmte. Daher ging es im 1. Halbjahr 2023 vor allem zunächst um Wertaufholung sowie im Rahmen der Konsolidierung um die Bereinigung des Portfolios. So wurden u.a. die Aktienbestände von Oatly, Castellum, der Leoni AG sowie der Atos SE veräußert und dabei ein Verlust in Höhe von insgesamt 796 TEUR realisiert, denen Erträge aus Veräußerungen von Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens in Höhe von 1.337 TEUR gegenüberstanden. Auf Wertpapiere des Anlagevermögens wurden weder Zu- noch Abschreibungen vorgenommen. Auf Wertpapiere des Umlaufvermögens entfallen stichtagsbezogen Abwertungen in Höhe von 282 (30.06.2022: 686) TEUR. An Dividenden wurden 743 (30.06.2022: 753) TEUR vereinnahmt.
Das Verlagsgeschäft lag mit Umsatzerlösen in Höhe von 1.462 TEUR leicht über dem Vorjahresniveau von 1.323 TEUR. Die Bankguthaben werden per Saldo mit 13.789 TEUR ausgewiesen, nachdem entsprechend des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. Mai diesen Jahres 302 TEUR an Liquidität als Dividende an die Vorzugsaktionäre der Gesellschaft abgeflossen sind. Bankverbindlichkeiten bestehen weiterhin keine.
Im Rechtsstreit der Effecten-Spiegel AG gegen die Deutsche Bank hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bekanntlich am 13.12.2022 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht, das OLG Köln, zurückverwiesen, weil "die dem Urteil zu Grunde liegende Beurteilung in einigen Punkten einer rechtlichen Prüfung nicht standhält" und weitere Feststellungen für eine Entscheidung getroffen werden müssen. Bis zum 19.06.2023 konnten Beklagte und Klägerin zum BGH-Urteil Stellung nehmen und bis zum 14.08.2023 kann jeweils zu den eingereichten Schriftsätzen der Gegenseite nochmals schriftlich vorgetragen werden.
Im Verfahren um eine angemessene Barabfindung für die ehemaligen HVB-Aktionäre hatte das LG München I zwar inzwischen die angebotene Barabfindung von 38,26 Euro je Aktie für zu gering erachtet, meinte aber bei einer Abweichung von unter 5 % keine Unangemessenheit feststellen zu können (sog. Bagatellgrenze). Dagegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt, die Begründung musste bis zum 28.04.2023 bei Gericht eingereicht werden. Die Antragsgegnerin hat nun eine Erwiderungsfrist bis zum 15.09.2023. Da der "Gemeinsame Vertreter" anschließend bis zum 24.01.2024 Stellung nehmen kann, ist frühestens in 2024 mit einer Entscheidung zu rechnen.
Die zehn größten Aktienpositionen des Finanzanlagevermögens der Gesellschaft sind, geordnet nach Positionsgröße auf Basis des Tageskurswertes zum 30.06.2023:
infas Holding AG, Sixt SE (Stämme), Coloplast, Xylem Inc., Redcare Pharmacy NV (ehem. Shop Apotheke), Henkel KGaA (Vorzüge), MTU Aero Engines, Prosus NV, Walt Disney Comp. und Dürr AG. Zudem ist die Gesellschaft im Effecten-Spiegel Aktien-Fonds (A2N82J), in verschiedenen Produkten für Silber und Wasserstoff sowie in fünf Unternehmensanleihen investiert.
Düsseldorf, 29. Juli 2023
Marlis Weidtmann
Vorstand der Effecten-Spiegel AG,
Postfach 102243, 40013 Düsseldorf Tel. (0211) 683022 Fax (0211) 6912998 E-Mail: info@effecten-spiegel.de Internet: www.effecten-spiegel.com
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass die ermittelten Werte nicht auf testierten Abschlusszahlen, sondern auf der Finanzbuchhaltung basieren. Abweichungen können sich u.a. aus der steuerlichen Einordnung von Geschäftsvorfällen sowie aus möglichen Zu- und Abschreibungen auf das Finanzanlagevermögen ergeben. Vergangenheitswerte erlauben keine Prognosen für die Zukunft. Die Zwischenmitteilung wurde weder gemäß § 317 HGB geprüft noch einer prüferischen Durchsicht unterzogen.
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Quelle: dpa-Afx