LUXEMBURG (dpa-AFX) - Das Pfand für Flaschen oder Gläser muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht im ausgewiesenen Preis eingerechnet sein. Das Pfand sei kein Bestandteil des Verkaufspreises und könne separat ausgewiesen werden, entschieden die Richter am Donnerstag in Luxemburg.
Hintergrund ist ein Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH). Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte die Frage grundsätzlich klären lassen wollen und deshalb eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel verklagt. Diese hatte in einem Werbeprospekt bei Getränken und Joghurt im Glas die Preise ohne Pfandaufschlag abgedruckt, mit dem Zusatz "zzgl. ... ? Pfand". Der Verband hielt das für unzulässig. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden. Wie die Kieler handhaben es allerdings die meisten Händler.
Der EuGH folgte nun größtenteils den Argumenten der Lebensmittelhändler. Die Käuferinnen und Käufer sollen fundierte Entscheidungen treffen können. Es könne schließlich sein, dass für manche Getränke Pfand erhoben werde und für manche nicht. Außerdem gelten je nach Behälter unterschiedliche Pfandbeträge. Würde man das Pfand in den Verkaufspreis einbeziehen, könnten die Käuferinnen und Käufer nicht mehr die Preise anständig vergleichen. Ein durchschnittlich informierter Durchschnittsverbraucher sei in der Lage, den Produktpreis und den Pfandbetrag zusammenzuzählen und wisse daher, was er an der Kasse zahlen müsse, so die Richter./rew/DP/jha
Quelle: dpa-Afx