LUXEMBURG (dpa-AFX) - Bundesweiten TV-Programmen in Deutschland darf einem Gutachten zufolge grundsätzlich verboten werden, Werbung nur in einem bestimmten regionalen Gebiet auszustrahlen. Die im Rundfunkstaatsvertrag aufgeführte Regelung steht EU-Recht im Grunde nicht entgegen, wie aus einem Gutachten hervorgeht, das Generalanwalt Maciej Szpunar am Donnerstag am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Schlussanträgen vorlegte. Zu klären sei aber, ob das Verbot bezogen auf die eingeschränkte Dienstleistungsfreiheit verhältnismäßig ist oder ob es mildere Regelungen geben könnte.
Ein Urteil steht noch aus und soll zu einem späteren Zeitpunkt gesprochen werden. Das Gutachten ist für die Richter nicht bindend.
Es geht im konkreten Fall um eine österreichische Modefirma und den Medienkonzern ProSiebenSat.1 in Unterföhring bei München. 2018 hatten sie laut Gutachten einen Vertrag geschlossen, mit dem die Modefirma erreichen wollte, dass das bundesweite TV-Programm ProSieben ihre Werbung nur in Bayern ausstrahlt. Doch es kam dazu nicht, die Firma klagte.
Laut Rundfunkstaatsvertrag ist eine regionale Verbreitung von Werbung in einem bundesweit ausgerichteten TV-Programm nur dann gestattet, wenn das Recht in dem jeweiligen Bundesland dies zulässt. Und es braucht eine gesonderte Genehmigung. Hintergrund des Ganzen ist auch, die Position von lokalen und regionalen Medien im Sinne der Meinungsvielfalt zu stärken.
Das Landgericht Stuttgart, das sich um den Rechtsfall kümmert, hatte den EuGH um Einschätzung gebeten. Der Europäische Gerichtshof entscheidet aber nicht über den Rechtsstreit, sondern das Gericht in Stuttgart.
Der Generalanwalt betonte, dass das Werbeverbot EU-Regeln zum freien Dienstleistungsverkehr nicht entgegensteht, "sofern es keine weniger restriktiven Maßnahmen gibt, die der nationale Gesetzgeber tatsächlich einführen könnte und die es ermöglichen würden, das Ziel des Schutzes der Meinungsvielfalt auf regionaler und lokaler Ebene zu erreichen". Das Landgericht Stuttgart habe das zu prüfen. Es heißt dazu auch: Man könne sich andere, weniger restriktive Maßnahmen als ein absolutes Verbot vorstellen, "etwa eine Beteiligung regionaler und lokaler Rundfunkveranstalter an den Einnahmen, die nationale Rundfunkveranstalter aus einer solchen regionalisierten Werbung erzielen würden."/rin/DP/men
Quelle: dpa-Afx