BERLIN (dpa-AFX) - Das Bundesjustizministerium will Unternehmen wie Amazon
Die Marktplätze sollen demnach verpflichtet werden, "die wesentlichen Kriterien des Rankings von Suchergebnissen und deren Gewichtung offenzulegen". Damit reagiert die Politik auf den Trend, dass Portale wie Amazon und eBay auch riesige Produkt-Suchmaschinen sind und viele Anwender nicht sofort erkennen können, warum bestimmte Produkte in der Ergebnisliste ganz oben stehen.
Amazon & Co. sollen die Kunden künftig auch darüber informieren müssen, ob es sich bei deren potenziellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt. Dies spielt unter anderen bei der Gewährleistung eine Rolle.
Besser geschützt werden laut Entwurf auch Käufer von Eintrittskarten, die die Tickets nicht beim Veranstalter selbst erwerben, sondern von Wiederverkäufern über Ticketbörsen. Der Anbieter soll künftig über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis der Eintrittskarte informieren. Der Gesetzesentwurf verlangt auch mehr Transparenz bei der Anwendung von Algorithmen bei der Kalkulation der Preise. So sieht der Gesetzesentwurf eine Informationspflicht vor, wenn ein Preis auf Basis einer automatisierten Entscheidung personalisiert wurde.
Zugleich will das Justizministerium in einem zweiten Gesetz klassische Verbraucherrechte beim Kauf von Gegenständen wie einer Waschmaschine oder einem Smartphone auf digitale Inhalte und Dienstleistungen ausdehnen. "Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher Software oder Apps kaufen, ist es nicht hinnehmbar, wenn sie diese nicht über einen längeren Zeitraum nutzen können", erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Der Entwurf verpflichte die Verkäufer nun gesetzlich zur kostenfreien Bereitstellung funktionserhaltender Updates und Sicherheitsupdates.
In dem Gesetzesentwurf ist allerdings nicht exakt festgelegt worden, wie lange diese Updatepflicht gelten soll. Bei Kaufverträgen soll sie "für einen Zeitraum, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann".
Die Gewährleistungsrechte sollen den Verbrauchern auch bei kostenlosen Diensten zur Verfügung stehen, bei denen anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden ("Bezahlen mit Daten"). Dies betreffe auch die Nutzung von sozialen Netzwerken.
Die beiden Referentenentwürfe wurden auf der Website des Bundesjustizministeriums veröffentlicht, damit die "interessierten Kreise" in dem Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen./chd/DP/fba
Quelle: dpa-Afx