BONN (dpa-AFX) - Bei der Prüfung der 50+1-Regel im deutschen Fußball ist das Bundeskartellamt einen Schritt weiter. Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gebe es "keine grundlegenden Bedenken", teilte die Behörde am Mittwoch mit. Zugleich kündigte sie an: "Das Bundeskartellamt wird aber die Lizenzierungspraxis der Deutschen Fußball Liga (DFL) genauer untersuchen."
Damit zögert sich die Genehmigung der DFL-Vorschläge zur Satzungsänderung weiter hinaus. Bereits im Juli vergangenen Jahres hatten sich die DFL und das Kartellamt grundsätzlich auf Änderungen der umstrittenen 50+1-Regel verständigt. Die Regel gibt im Kern vor, dass Investoren keine Stimmenmehrheit an den Kapitalgesellschaften von Vereinen übernehmen können. Die notwendige Abstimmung der Vereine über die Neuregelung bei einer Mitgliederversammlung musste schon mehrfach verschoben werden.
"Die neue Rechtsprechung des EuGH ändert unsere Bewertung der 50+1-Grundregel nicht grundlegend", sagte Kartellamts-Präsident Andreas Mundt in der Mitteilung. "Es bleibt dabei, dass das Ziel der Vereinsprägung geeignet ist, eine Ausnahme vom Kartellrecht zu tragen. Wir halten die Regel insoweit grundsätzlich auch für verhältnismäßig."
Der EuGH hatte unter anderem am 21. Dezember im Streit um die Gründung einer Super League entschieden: Die großen Fußballverbände dürfen andere Wettbewerbe nicht prinzipiell von ihrer Genehmigung abhängig machen und Vereinen und Spielern nicht verbieten, an diesen Wettbewerben teilzunehmen.
Laut Mundt stelle der EuGH strenge Anforderungen für Ausnahmen vom Kartellrecht. "Daher werden wir nun zunächst die Anwendungspraxis der DFL hinsichtlich der 50+1-Regel untersuchen. Das betrifft auch die Lizenzierungspraxis hinsichtlich bestimmter Clubs sowie die Vorgänge um die Investorenabstimmung der DFL im vergangenen Jahr."
Die DFL hatte sich eine "Finalisierung des laufenden Verfahrens" gewünscht, bezeichnete die neuste Einschätzung der Behörde allerdings als "positives Kartellamts-Schreiben". Weiter hieß es: "Es ist im Sinne der DFL, dass eine rechtssichere Beurteilung von 50+1 durch das Bundeskartellamt möglich wird, die im Einklang mit europäischem Wettbewerbsrecht steht."/mrs/DP/stw
Quelle: dpa-Afx