(Im dritten Satz im dritten Absatz muss es "2018" (statt "2008") heißen.)
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Im Rechtsstreit um die Nutzung von Pseudonymen bei Facebook
In den aktuellen Nutzungsbedingungen von Facebook heißt es unter anderem, Nutzerinnen und Nutzer sollten hier denselben Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben gebrauchen. Die Regel soll die Hemmschwelle für Hassrede und Mobbing erhöhen. "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden."
Der Kläger und die Klägerin allerdings hatten Fantasienamen benutzt. Facebook hatte sie vergeblich aufgefordert, die Namen zu ändern. 2018 sperrte das Unternehmen die Konten. Das Oberlandesgericht München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, gab Facebook Recht.
Hintergrund ist eine neue Rechtslage: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtet Anbieter zwar, die Nutzung ihrer Dienste "anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist". Das alte EU-Recht stand dem nicht entgegen. Doch seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht, das ausdrücklich keine solche Bestimmung enthält.
Das Münchner Oberlandesgericht hatte argumentiert, Deutschland habe damals auf europäischer Ebene vergeblich versucht, ein Recht auf pseudonyme Nutzung in die EU-Verordnung hinein zu verhandeln. Der deutsche Paragraf sei nun im Sinne des Unionsrechts auszulegen.
Die BGH-Richter wollen die Fälle aber nach alter Rechtslage entscheiden. Die Konten der beiden Klagenden waren vor der Änderung gesperrt worden. Facebook droht also eine Niederlage.
Der Mutterkonzern Meta
Quelle: dpa-Afx