DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Negativzinsen bei Girokonten sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf rechtmäßig. Der 20. Zivilsenat des Gerichts hob am Donnerstag im Berufungsverfahren eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf, das die Einführung eines Verwahrentgelts zusätzlich zur monatlichen Kontoführungsgebühr durch eine Bank im Kreis Wesel für unwirksam gehalten hatte, wie eine Gerichtssprecherin berichtete. Wegen der Bedeutung der Sache ließ der Senat aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Der Hintergrund: Eine Bank im Kreis Wesel hatte ab April 2020 durch Preisaushang in ihren Geschäftsräumen für Girokonten neben der monatlichen Kontoführungsgebühr ein Verwahrentgelt eingeführt. Bei Neuanlagen und Neuvereinbarungen sollten die Kunden für Einlagen über 10 000 Euro ein Entgelt in Höhe von 0,5 Prozent pro Jahr zahlen. Dagegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt und in erster Instanz auch Recht bekommen. Dagegen hatte die Bank Berufung eingelegt. Mit Erfolg.
Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige 20. Zivilsenat bewertete die sogenannten Negativzinsen bei Girokonten als rechtmäßig. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte bereits eine Kontoführungsgebühr berechnet habe. Infolge der Preisbildungsfreiheit der Beklagten sei es auch unerheblich, ob das Verwahrentgelt wirtschaftlich durch die Verpflichtung von Banken, Negativzinsen an die EZB zu zahlen, gerechtfertigt sei./rea/DP/zb
Quelle: dpa-Afx