FRANKFURT (dpa-AFX) - Im Arbeitskampf bei der Lufthansa
Vor diesem Streikaufruf bei der Muttergesellschaft hatte der Konzern angekündigt, dass trotz des Pilotenstreiks bei der Tochter Discover an diesem Samstag zwei Drittel aller geplanten Flüge stattfinden könnten. Die Passagiere ausfallender Verbindungen würden umgehend informiert und auf Flüge anderer Gesellschaften umgebucht.
Die mit 24 Airbus-Jets und rund 420 Piloten vergleichsweise kleine Ferienfluggesellschaft Discover startet ausschließlich von Frankfurt und München und soll vor allem der Condor im touristischen Geschäft Konkurrenz machen.
Die Gewerkschaft Vereinigung Cockpit hat ihre Mitglieder zu einem dreitägigen Streik von Samstag bis einschließlich Montag aufgerufen, um einen ersten Tarifvertrag bei der im Sommer 2021 gegründeten Airline zu erzwingen. Die Piloten haben seit Dezember bereits einen fünfstündigen Warnstreik und zwei reguläre Streiks veranstaltet. Innerhalb der Lufthansa-Gruppe hat die VC für die deutschen Gesellschaften eine gemeinsame Tarifkommission begründet.
Discover zahlt nach eigenen Angaben bereits höhere Pilotengehälter, die sie aber mit dem Betriebsrat und nicht mit der Gewerkschaft vereinbart hat. Die neuen Gehälter entsprechen exakt der Forderungslage der VC, wie beide Seiten bestätigt haben. Die Gewerkschaft will den Arbeitskampf weiterführen, obwohl ihre materiellen Forderungen damit zunächst weitgehend umgesetzt scheinen. Eine Betriebsvereinbarung erreiche nicht die Rechtsqualität und Sicherheit eines Tarifvertrags mit der Gewerkschaft, hatte die VC kritisiert. Zudem habe die Gesellschaft als Vorbedingung eine sogenannte Sozialpartnerschafts-Charta verlangt, die grundlegende Rechte der Gewerkschaft einschränke.
Angesichts der "fortwährenden Verweigerungshaltung" der Discover sei die Unterstützung und Bekundung der Solidarität leider erforderlich, teilte VC-Tarifexperte Marcel Gröls mit. "Wir sind jetzt leider an genau dem Punkt, den wir gerne vermieden hätten und der völlig vermeidbar gewesen wäre."
Solidaritäts- oder auch Unterstützungsstreiks sind nach dem deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig, solange sie verhältnismäßig bleiben und geeignet erscheinen, den Hauptarbeitskampf zu unterstützen./ceb/DP/nas
Quelle: dpa-Afx