MÜNSTER (dpa-AFX) - Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster hat eine Verpflichtung zum Einbau von intelligenten Stromzählern vorerst gestoppt. Laut OVG ist eine Verfügung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn voraussichtlich rechtswidrig, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Die Entscheidung fiel in einem Eilverfahren. Das Hauptsacheverfahren ist noch am Verwaltungsgericht Köln anhängig (Az.: 21 B 1162/20, 9 L 663/20, VG Köln).
Smarte Stromzähler sind ein wichtiger Baustein in der Energiepolitik in Deutschland. Damit können nicht nur die Zählerstände automatisch digital und verschlüsselt an die Stromerzeuger ermittelt werden. Denkbar ist auch eine Steuerung des Stromverbrauchs je nach Versorgungslage. Bis zum Jahr 2032 sollen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Energiewende alle analogen Stromzähler durch digitale Stromzähler ersetzt werden. Dafür ist eine Lizenzierung der neuartigen Stromzähler durch das BSI notwendig, damit Hacker nicht über die vernetzten Zähler die Stromversorgung lahmlegen können.
Bundesweit hatte die die den Start des Smart-Meter-Rollouts notwendige Lizenzierungsentscheidung aus Bonn die Pflicht ausgelöst, Messstellen von bestimmten Herstellern zu verbauen. Dagegen hatte ein Unternehmen aus Aachen geklagt und vor dem OVG Recht bekommen. Die Firma vertreibt andere Messsysteme und wäre auf diesen Produkten sitzen geblieben.
Das BSI zeigte sich überrascht von der Entscheidung. Die Hauptsacheentscheidung stehe noch aus. "Das BSI wird daher die Entscheidungsgründe des OVG eingehend prüfen und hofft, die Bedenken des OVG im Hauptsacheverfahren umfassend entkräften zu können", teilte eine Sprecherin mit.
Das OVG ist der Meinung, die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien nicht wie vorgeschrieben auf geltende Anforderungen zur technischen Zusammenarbeit mit anderen Systemen hin zertifiziert worden. "Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten."
"Die dem BSI zustehende Kompetenz, technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden", heißt es zur Begründung. Beim OVG in Münster sind noch rund 50 vergleichbare Beschwerden von Messstellenbetreibern, darunter mehrere Stadtwerke, anhängig./lic/cd/DP/stw
Quelle: dpa-Afx