KARLSRUHE (dpa-AFX) - Eine Fluggesellschaft darf ihren Kunden keinen Aufpreis abknöpfen, wenn sie wegen eines annullierten Fluges auf eine Reise zu einem späteren Zeitpunkt umbuchen möchten und Plätze verfügbar sind. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Hintergrund ist eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Lufthansa . Diese hatte wegen der Corona-Pandemie im Jahr 2020 zahlreiche Flüge storniert.

Ein Kunde, der Ende März 2020 Flüge von München nach Toulouse und zurück gebucht hatte, wollte auf Mitte Juli 2020 umbuchen. Ein weiterer Fluggast hatte über Ostern 2020 von Stockholm über Frankfurt nach Buenos Aires und zurück fliegen und nach Annullierung seines Fluges auf Dezember 2020 oder auch März 2021 ausweichen wollen. Die Fluggesellschaft hatte dafür einen Aufpreis von im ersten Fall 75 Euro und im zweiten Fall von 3000 Euro verlangt - zu Unrecht, wie der BGH nun entschied.

Der von den betroffenen Fluggästen gewünschte Ersatzflug müsse nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich gebuchten Flug stehen, entschied der zuständige BGH-Senat und gab damit der Verbraucherzentrale recht. Die Lufthansa hingegen hatte geltend gemacht, dass es kein beliebiges und kostenloses Umbuchungsrecht geben dürfe. In den Vorinstanzen war sie erfolgreich gewesen und scheiterte nun vor dem BGH. (X ZR 50/22)/avg/DP/jha

Quelle: dpa-Afx