KARLSRUHE (dpa-AFX) - Die umstrittene Frage, ob Diesel-Käufer im Abgasskandal auch noch 2019 oder 2020 gegen Volkswagen
Der Kläger hatte seinen VW Touran im April 2013 neu für knapp 28 000 Euro gekauft. Das Auto hat den problematischen Motor vom Typ EA189, war also unzweifelhaft mit illegaler Abgastechnik ausgestattet. Nach einem Grundsatz-Urteil des BGH aus dem Mai steht solchen Klägern Schadenersatz zu, weil sie auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden.
Das Problem: Der Mann hat erst im Jahr 2019 Klage eingereicht. Der Dieselskandal war im Herbst 2015 aufgeflogen. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Verjährungsfrist beträgt drei Jahre - beginnend "mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". VW geht davon aus, dass alle Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind.
Das Stuttgarter Landgericht hatte dem Kläger trotzdem Schadenersatz zugesprochen. Aber das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart kassierte dieses Urteil. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Ausnahme bei der Verjährung nur möglich, wenn die Rechtslage so unsicher und zweifelhaft ist, dass die Erhebung einer Klage unzumutbar wäre.
Dafür sah das OLG keine Anhaltspunkte. Zwar habe es 2015 noch keine obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen zum Diesel gegeben. Trotzdem sei es zumutbar gewesen zu klagen, denn: "Zuwarten allein lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten."
Volkswagen hatte nach einer ersten Ad-hoc-Mitteilung am 22. September 2015 in mehreren Pressemitteilungen über die unzulässige Abschalteinrichtung in Millionen Diesel-Fahrzeugen informiert. Der Skandal war viele Wochen lang eines der großen Themen in den Medien. Laut OLG ist nicht nur unstreitig, dass der Kläger davon etwas mitbekommen hat. Er habe auch gewusst, dass sein Auto betroffen ist.
Nach Angaben von Volkswagen haben bisher die meisten Oberlandesgerichte eine Verjährung Ende 2018 angenommen. Es gebe aber auch vereinzelte Kammern, die selbst Ende 2019 noch keine Verjährung sehen. Die maßgebliche Entscheidung trifft jetzt der BGH./sem/DP/zb
Quelle: dpa-Afx