KARLSRUHE (dpa-AFX) - Über Werbe-Links auf Partnerseiten lockt der Online-Versandhändler Amazon
Das Partnerprogramm von Amazon funktioniert so, dass angemeldete Teilnehmer auf ihrer eigenen Internetseite Links zu Produkten im Amazon-Angebot setzen können. Kommt darüber ein Kauf zustande, zahlt Amazon eine Provision. Je nach Produktkategorie und monatlichem Umsatz können das bis zu zwölf Prozent sein. Die Links, die zum Beispiel mit "Bei Amazon kaufen" beschriftet sind, werden Affiliate-Links genannt. "Affiliate" ist Englisch und heißt Partner.
Das klagende Unternehmen bett1.de stört sich daran, dass sich solche Links auch in gefälschten Testberichten und unseriösen Produkttipps finden, ohne dass Amazon dafür haftet. "Jeden Händler trifft eine Sorgfaltspflicht in Bezug darauf, was seine Vertriebspartner im Internet veröffentlichen", teilte Firmengründer Adam Szpyt mit.
Die Teilnahmebedingungen von Amazon sehen vor, dass keine falschen oder irreführenden Angaben über Produkte und Dienstleistungen gestattet sind. Für die Einhaltung sind die Partner aber selbst verantwortlich. Erfährt Amazon von einer Verletzung der Vertragsbestimmungen, behält sich das Unternehmen das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen - bis hin zum Ausschluss vom Programm.
Im konkreten Verfahren geht es um ein Ranking auf einer Internetseite, in dem die Matratze des Unternehmens 2019 auf Platz eins der "besten Matratzen" gelistet war. Unter der Überschrift war allerdings nicht diese Matratze, sondern ein Konkurrenz-Produkt abgebildet, und auf der verlinkten Amazon-Seite konnte man nicht die Matratze von bett1.de, sondern die andere Matratze kaufen. Mit der Klage gegen drei Amazon-Gesellschaften will Szpyt erreichen, dass die Verkaufsplattform solche Verstöße unterbinden muss.
Der BGH hatte sich 2009 schon einmal mit einem Werbepartnerprogramm eines Internethändlers für Fahrräder befasst. Damals entschieden die obersten Zivilrichterinnen und -richter, dass eine Haftung für die Affiliates dann infrage kommt, wenn "der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird".
Das Kölner Oberlandesgericht hatte die Klage des Matratzenherstellers unter Berufung auf dieses BGH-Urteil zuletzt abgewiesen: Amazon habe im Rahmen seines Partnerprogramms keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit der Affiliates. Die Richter ließen aber die Revision in Karlsruhe zu. Ob am Donnerstag schon ein Urteil verkündet wird, ist offen. (Az. I ZR 27/22)/sem/DP/zb
Quelle: dpa-Afx