ERFURT (dpa-AFX) - Essenslieferdienste müssen ihren Fahrradkurieren grundsätzlich ein Fahrrad und ein Mobiltelefon als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (5 AZR 334/21). Vertraglich vereinbarte Ausnahmen sind demnach zwar möglich. Wenn diese aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben werden, müssen Kuriere einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die Nutzung ihres eigenen Fahrrads und Handys bekommen. Das Bundesarbeitsgericht folgt damit einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom März.
Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) begrüßte das Urteil: Bisher hätten viele Kuriere ihr eigenes Fahrrad und Handy für die Auslieferung nutzen müssen und dafür nur eine Verschließpauschale als Gutschein bekommen, hieß es. Arbeitgeber hätten so die Kosten für Arbeitsmittel auf ihre Beschäftigten umgelegt und den Stundenlohn von zehn bis elf Euro unterlaufen. Das sei nun endlich vom Tisch.
Geklagt hatte ein Fahrradlieferant, der seine Aufträge per Smartphone-App erhielt und pro gearbeiteter Stunde 25 Cent Reparaturpauschale für sein Fahrrad gutgeschrieben bekam. Einlösen konnte er diese jedoch nur bei einem festgeschriebenen Vertragspartner. Diese Regelung wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags getroffen. Der Lieferant klagte darauf, ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon zu bekommen. Der Arbeitgeber wollte die Klage abweisen und argumentierte, dass Fahrer ohnehin ein Fahrrad und ein Handy besäßen und durch die eigene Nutzung nicht übermäßig belastet würden.
Das hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage des Fahrers im März statt. Der Lieferdienst werde durch die Regelung im Vertrag von Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet, das Risiko für Verschleiß oder Beschädigung liege hingegen voll beim Fahrer. Dafür habe es keinen angemessenen Ausgleich gegeben, da der Fahrer beispielsweise in der Wahl der Fahrradwerkstatt nicht frei sei. Für die Nutzung des Handys sei überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Der klagende Fahrer könne also auf ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Handy und Fahrrad bestehen. Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch./dhu/DP/mis
Quelle: dpa-Afx