MONTREUX (dpa-AFX) - Die Drohungen sind deutlich: Nach der Ankündigung von zwölf Fußball-Spitzenvereinen zur Gründung einer Super League würde UEFA-Präsident Aleksander Ceferin die abtrünnigen Clubs und deren Spieler am liebsten sofort aus allen UEFA- und FIFA-Wettbewerben verbannen. Doch wäre das rechtlich überhaupt möglich? Eine Einschätzung von Sportrechtler Jan Orth:
Frage: Kann die UEFA die Super-League-Vereine aus der Champions League oder Europa League ausschließen?
Antwort: Grundsätzlich ist das rechtlich möglich, wenn die Verbände in ihrer Satzung eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage haben. Ein Genehmigungsvorbehalt für die Teilnahme an Wettbewerben, die nicht von den zuständigen Verbänden organisiert werden, ist in allen Sportarten weltweit absolut üblich. Dahinter steht das sogenannte "Ein-Platz-Prinzip". Das gilt im Sport weltweit fast durchgängig. Es bedeutet, dass es für jede Sportart in jedem regionalen Gebiet immer nur einen zuständigen Verband geben kann. Um dieses Prinzip zu sichern, wollen die Verbände verhindern, dass Vereine außerhalb dieser Verbandsstrukturen an Wettbewerben teilnehmen. Ob dieses Prinzip rechtens ist, ist seit Langem umstritten und auch noch nicht abschließend entschieden.
Frage: Kann die UEFA den Spielern der Super-League-Clubs verbieten, an der Europameisterschaft oder Weltmeisterschaft teilzunehmen?
Auch das ist grundsätzlich denkbar. Was für die Vereine gilt, wird auf die Spieler übertragen. Das Problem für beide Fragestellungen ist, ob solche Ausschlüsse kartellrechtlich Bestand hätten. Die Strafen würden ja darauf abzielen, die Vereine davon abzuhalten, Verträge zur Errichtung einer Super League abzuschließen. Die Verbände könnten also ihre Marktmacht missbrauchen. Sie greifen ja in die Vertragsfreiheit und den wirtschaftlichen Gestaltungsfreiraum der Vereine ein. Das Gericht der Europäischen Union hat im Fall der International Skating Union (ISU) im Dezember entschieden, dass solche Sanktionen für die Teilnahme an externen Wettbewerben kartellrechtswidrig sein können, insbesondere, wenn den Sportlern dadurch Einnahmen entgehen, die der Lebensführung dienen./the/DP/zb
Quelle: dpa-Afx