BERLIN (dpa-AFX) - Zeitschriftenverlage loten die Anwendung des neuen Leistungsschutzrechts für journalistische Inhalte im Netz aus. "Jedes Unternehmen muss für sich überlegen, welche Strategie es bei der Umsetzung des Rechts verfolgt", sagte der Vizepräsident des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Philipp Welte, der Deutschen Presse-Agentur. Am Montag tritt ein großer Teil der Urheberrechtsreform in Deutschland in Kraft. Die Novelle beinhaltet auch ein neues Leistungsschutzrecht für journalistische Inhalte von Verlagen, die auf externen Internetplattformen stehen. Welte, der auch Vorstand beim Medienkonzern Hubert Burda Media ist, rechnet damit, dass "sehr bald" ein System zur Anwendung des Gesetzes entstehen wird.
"Bis jetzt konnten die Plattformen die journalistischen Inhalte der Verlage kostenlos nutzen. Jetzt wird sich auf der Basis des in deutsches Recht umgesetzten EU-Urheberrechts ein wirklicher Markt für Inhalte bilden", sagte Welte, der auch Vorsitzender des VDZ-Fachverbands Publikumszeitschriften ist. "In Kombination mit dem Anfang 2021 novellierten Wettbewerbsrecht haben endlich alle Verlage eine echte Chance, mit den dominanten Megaplattformen über eine faire Beteiligung an den Erlösen zu verhandeln, die diese mit journalistischen Inhalten machen."
Zum weiteren Zeithorizont hieß es: "In den nächsten Monaten wird sich herauskristallisieren, ob Verlage direkt mit Facebook und Google verhandeln oder ob sie über Verwertungsgesellschaften gehen." Welte betonte, Verlage werden nun Fragen klären wie "Was kostet eigentlich ein Inhalt?". Es müsse sich ein Tarifsystem für die Verwertung bilden samt Lizenzverträgen. Der VDZ-Vizepräsident sagte, bestehende Verwertungsgesellschaften hätten in den vergangenen Jahren bereits Modelle entwickelt.
Welte forderte zudem auf EU-Ebene, dass das deutsche Recht auch in der künftigen EU-Strategie zum digitalen Markt greifen kann. Zurzeit werden in Brüssel grundlegende Marktregeln für die digitale Welt erarbeitet - unter anderem im Digital Markets Act. "Es muss sichergestellt sein, dass das deutsche Leistungsschutzrecht auch in der künftigen europäischen Rechtsordnung durchgesetzt werden kann." Der vorliegende Entwurf des Digital Markets Act sei jedoch lückenhaft, was negative Folgen für die Anwendung des Leistungsschutzrechts haben könnte. "Weil EU-Recht nationales Recht ersetzen würde", betonte Welte. "Der "Digital Markets Act" der EU darf nicht hinter dem deutschen Wettbewerbsrecht zurück bleiben. Sonst schützt er die Monopole, statt sie zu regulieren, und hebelt auch das neue Urheberrecht wieder aus."/rin/DP/zb
Quelle: dpa-Afx