Angesichts der anhaltenden Zinsflaute gehen immer mehr deutsche Anleger jenseits der Grenzen auf Renditejagd und versuchen, mit dem Kauf dividendenstarker Aktien ihre persönliche Geldanlage zu optimieren. Für Globetrotter gibt es rund um den Globus dabei auch einiges zu holen. Doch oft macht sich Ernüchterung breit, wenn die erste Dividendenabrechnung der Bank in der Post landet. Denn von dem erhofften üppigen Ertrag landet nur ein geringer Teil auf dem Konto des Anlegers.

Neben dem deutschen Fiskus hat oft auch der ausländische Quellenstaat Steuern abgezwackt, die man nur mit viel Papierkrieg und Eigeninitiative wieder zurückholen kann. Die Depotbank macht mit hohen Gebührenforderungen überdies so manchen Rückerstattungsantrag sinnlos. BÖRSE ONLINE erklärt Besonderheiten beim Erfüllen der steuerlichen Pflichten in verschiedenen Ländern. In Teil 1 beleuchten wir das Prozedere in der Schweiz, in Österreich, Schweden und Finnland.

Zunächst aber Grundsätzliches: Auf dem rutschigen Börsenparkett warten nicht nur Kursschwankungen und negative Unternehmensmeldungen auf die Börsianer. Auch Finanzämter und Depotbanken halten die eine oder andere Überraschung bereit. Zunächst gelten die allgemeinen steuerlichen Spielregeln für Kapitalanlagen. Anleger mit Wohnsitz in Deutschland sind mit allen weltweit erzielten Kursgewinnen und Dividendenerträgen in Deutschland steuerpflichtig. Hält man die Wertpapiere in einem Depot einer deutschen Bank, kümmert die sich um den fälligen Steuerabzug. Liegen die Papiere in einem Auslandsdepot, muss man die Erträge in der jährlichen Steuererklärung nachmelden.

Steuerfrei bleiben Erträge in Höhe des Sparerpauschbetrags von 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete. Hat man seiner inländischen Bank rechtzeitig vor Auszahlung einer Dividende einen Freistellungsauftrag erteilt, behält die Bank bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages keine deutschen Steuern ein - der Anleger erhält seinen Ertrag brutto für netto aufs Konto gutgeschrieben. Ist der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft, werden 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig, hinzu kommen noch mal 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und für konfessionszugehörige Steuerzahler je nach Bundesland noch einmal acht oder neun Prozent Kirchensteuer.

Ausländische Finanzämter kassieren mit

So weit, so gut. Wagen sich Anleger auf das internationale Börsenparkett, gelten die gleichen Spielregeln. Jetzt bekommen sie es aber auch mit ausländischen Finanzbehörden zu tun. Denn der Fiskus aus dem Herkunftsland des Dividendenzahlers will in aller Regel mit einer eigenen Quellensteuer mitverdienen. Dem deutschen Anleger greifen also zwei Staaten in die Tasche.

Der Steuerabzug erfolgt automatisch direkt bei der Dividendenzahlung - dem Aktionär wird nur der verbleibende Nettoertrag auf dem Konto gutgeschrieben. Die Depotbank erteilt über die Steuerabzüge eine Steuerbescheinigung. Diese Abrechnung ist bares Geld wert. Denn in der Regel werden ausländische Quellensteuern bis zur Höhe von maximal 15 Prozent automatisch auf die in Deutschland fällige Abgeltungsteuer von 25 Prozent angerechnet. Damit sind Länder im Vorteil, die von Auslandsaktionären entweder gar keine oder nur Quellensteuern bis zu diesem Satz erheben.

Tipp: Keinen Stress gibt es bei Dividenden aus Großbritannien und Singapur - diese Staaten verzichten auf einen Quellensteuerabzug.

Auch Dividenden aus den Niederlanden, Luxemburg, Neuseeland, Japan, Griechenland und Thailand sind problemlos - die Quellensteuer dieser Staaten wird in voller Höhe in Deutschland angerechnet. Die Depotbank zwackt zusätzlich nur noch die fehlenden Prozente ab - man zahlt also insgesamt immer nur die 25 Prozent, die auch bei einer inländischen Geldanlage fällig werden. In diesem Fall muss der Sparer aus Deutschland nichts weiter unternehmen.

Schweiz

Schweizer Bluechips sind so wie das Land selbst. Die Dividenden wachsen zwar nicht in den Himmel - dafür fließen sie kontinuierlich und pünktlich wie ein Schweizer Uhrwerk. Der Schweizer Fiskus behält satte 35 Prozent Verrechnungssteuer von jeder Dividendengutschrift als Quellensteuer ein. Deutschen Anlegern werden davon von der Depotbank 15 Prozent auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. Die verbleibenden 20 Prozent holt man sich aus der Schweiz zurück.

Neu: Seit Anfang 2020 können Rückerstattungsanträge nur noch digital über das Onlineportal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) gestellt werden. Dazu braucht man mit dem "Snapform Viewer" ein Zusatzprogramm, das die Schweizer Behörden kostenlos zum Download anbieten. Das Online-Erstattungsformular ist auch von steuerlichen Laien leicht ausfüllbar - mehr oder weniger werden nur die Informationen aus der Dividendengutschrift abgefragt und müssen übertragen werden. Alle zusätzlich benötigten Belege wie die Dividendenabrechnung und der von der Depotbank ausgestellte Tax-Voucher werden über das Onlineportal der Schweizer als PDF hochgeladen und elektronisch abgelegt. Das Portal generiert ein Antragsformular für die Rückerstattung. Das druckt man aus und legt es seinem heimischen Finanzamt zur Wohnsitzbestätigung vor. Nach dem Rücklauf schickt man den Antrag auf dem Postweg an die Schweizer Steuerverwaltung in 3003 Bern, Eigerstraße 65. Die Schweizer sind zuverlässig und flott - nach vier Wochen hat man sein Geld zurück.

Es kann aber sein, dass die Hausbank Gebühren für den Devisentausch berechnet. Auch der notwendige Tax-Voucher ist nicht bei allen Depotbanken gebührenfrei. Während einige Banken (ING, Postbank, Deutsche Bank, Maxblue, Consorsbank) den Tax-Voucher automatisch und kostenfrei mit dem Dividendenbeleg mitliefern, verlangt die Targobank dafür zehn Euro je Ertragszahlung extra. Die Comdirect berechnet aktuell pro Voucher 17,28 Euro, Onvista sogar 20 Euro.

Fazit: Mit Schweizer Aktien lässt sich die Zinsflaute entspannt aussitzen. Die Quellensteuerrückforderung kann man selbst in die Hand nehmen - das spart Gebühren. Nur für den notwendigen Tax-Voucher kassieren manche Banken ab. Wenn Sie das ärgert, wechseln sie zu einer anderen Bank.

Österreich

Die Alpenrepublik erhebt auf Dividenden eine Quellensteuer von 27,5 Prozent. Davon werden 15 Prozentpunkte auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. Die restlichen 12,5 Prozent muss man in Österreich zurückfordern. Seit 2019 geht das aber nicht mehr unmittelbar nach Dividendengutschrift. Man muss mit dem Antrag warten, bis das Auszahlungsjahr abgelaufen ist.

Ebenfalls neu: Zunächst muss man unter www.formularservice.gv.at auf einem speziellen Web-Formular eine sogenannte Vorausmeldung erstellen. Die muss man ausdrucken, unterschreiben und mitsamt einer Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamtes an das österreichische Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart senden. Gebühren fallen keine an - auf die Rückerstattung muss man bis zu einem halben Jahr warten.

Schweden und Finnland

Schon 2019 haben die beiden skandinavischen Länder die Nachweisvoraussetzungen für einen reduzierten Quellensteuereinbehalt von nur 15 Prozent verschärft. Nicht alle deutschen Depotbanken waren bereit, den auswärtigen Steuerbehörden die geforderten persönlichen Daten ihrer deutschen Kunden preiszugeben. Die ING zum Beispiel machte nicht mit und behielt seit Anfang 2019 die vollen 30 Prozent Quellensteuer auf Dividenden aus dem hohen Norden ein.

Die Folge für Anleger: Wer seine alten Dividendenabrechnungen der letzten anderthalb Jahre durchforstet, kann die im Ausland überzahlten 15 Prozent Quellensteuer zurückholen.

Besonders flott sind die Schweden bei der Rückzahlung. Das auch auf Englisch abgefasste zweiseitige Rückerstattungsformular ist schnell ausgefüllt - knappe drei Wochen nach Postversand liegt der Rückerstattungsbescheid der schwedischen Steuerverwaltung Skatteverket im Briefkasten.

Die Finnen sind ähnlich unkompliziert, was das Erstattungsverfahren angeht - sie brauchen allerdings bis zu neun Monate für die Bearbeitung. Dafür verzinsen sie die Rückerstattung aber auch.

 


Wie Sie Ihre Quellensteuer zurückholen - und wie die Vorabbefreiung funktioniert

Einbehaltene Quellensteuern über 15 Prozent müssen sich Anleger von den ausländischen Finanzbehörden in Eigenregie zurückholen. Wie hoch in den einzelnen Staaten der Quellensteuerabzug auf Dividenden und Zinserträge ausfällt und wie viel man per Erstattungsantrag zurückerhalten kann, lässt sich auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) unter den Stichworten "Steuern International" und "Ausländische Quellensteuern" nachvollziehen. Die Liste wird einmal jährlich aktualisiert.
Vorsicht: Die Infos der Bonner Behörde sind nicht immer auf dem aktuellen Stand. Auf der gleichen Seite bietet der deutsche Fiskus einen besonderen Service an. Unter dem Link "Ausländische Antragsformulare" kann man die notwendigen Erstattungsformulare abrufen, oder man wird zumindest auf die Websites der ausländischen Behörden verwiesen.
Tipp: Schieben Sie die Quellensteuerrückforderung nicht zu lange vor sich her. Es gelten je nach Land unterschiedliche Verjährungsfristen von zwei bis fünf Jahren. In manchen Staaten kann man die Quellensteuer ohne fremde Hilfe zurückfordern. Andere Staaten akzeptieren Rückforderungsanträge nur, wenn diese über die Depotbank eingereicht werden. Aufgrund der dabei anfallenden Gebühren lohnen sich Rückforderungen nur bei größeren Summen. Besonderheit: In manchen Ländern besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit, sich vorab als EU-Anleger registrieren zu lassen und so nur mit dem verminderten Quellensteuersatz belastet zu werden, der in Deutschland voll angerechnet werden kann. Klingt zunächst gut und praktisch. Denkbar ist so eine Vorabbefreiung etwa für Frankreich, Italien, Schweden, Finnland, Norwegen, Australien und Kanada. In der Praxis funktioniert diese Vorabbefreiung allerdings nicht reibungslos. Zahlreiche Großbanken bieten den Service gar nicht erst an. Andere verlangen dafür extra Gebühren. Die Comdirect berechnet fünf Euro plus Mehrwertsteuer für jede vorab befreite Dividende - Fremdspesen zum Beispiel für den Datendienstleister Clearstream (bis zu 71,40 Euro) kommen hinzu. Die DKB verlangt 11,90 Euro - bei diesem Anbieter geht am ehesten etwas bei der Vorabbefreiung für Frankreich und Kanada.
Tipp: Erkundigen Sie sich vor dem Kauf von Aktien aus diesen Ländern, wie die Bank beim Quellensteuerabzug verfahren wird.

In Teil 2 unserer zweiteiligen Quellensteuer-Serie folgen Besonderheiten bei der Quellenbesteuerung unter anderem in Belgien, Frankreich, Norwegen und den USA.