Allerdings müsse das Unternehmen dem Kunden nachvollziehbar begründen, dass es seine Zinsgarantien gegenüber anderen Versicherten ohne eine Kürzung der sogenannten Bewertungsreserven nicht mehr erfüllen könne. (Az.: IV ZR 201/17)
Im konkreten Streitfall fehlte es an dieser Begründung. Das Verfahren, das der Bund der Versicherten (BdV) gegen die Ergo-Tochter Victoria Leben angestrengt hatte, wurde daher noch einmal an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Der Victoria-Kunde hatte beim Ablauf des Vertrages rund 2650 Euro - gut fünf Prozent - weniger bekommen, als ihm der Versicherer noch wenige Monate vorher in Aussicht gestellt hatte.
Der BdV, dem der Kunde seine Forderungen abgetreten hatte, will nun vor das Verfassungsgericht ziehen, wie Vorstandssprecher Axel Kleinlein sagte. Er nannte das Urteil ein "Unentschieden mit Verlängerung". Dass der BGH das Gesetz für verfassungskonform erklärt hat, sei eine Enteignung der Kunden. Die Versicherungswirtschaft begrüßte das Urteil. "Die aktuelle Regelung dient dem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen ausscheidender und verbleibender Versicherungsnehmer", sagte Peter Schwark vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV). Denn die Bewertungsreserven, die den Versicherten heute ausgezahlt würden, fehlten später anderen Kunden, wenn deren Verträge ausliefen.
Grundsätzlich müssen Lebensversicherungskunden am Ende der Laufzeit ihres Vertrages zu 50 Prozent an den stillen Reserven beteiligt werden, die bei der Anlage der Prämien entstehen. Das macht im Schnitt rund 2,5 Prozent der Beitragssumme aus. Seit 2014 können die Versicherer aber Bewertungsreserven einbehalten, wenn sie - wie fast immer bei festverzinslichen Wertpapieren - am Ende der Laufzeit des Papiers wieder auf Null sinken. Nach dem Lebensversicherungsreformgesetz dürfen die Versicherer ihre mittel- und langfristigen Verpflichtungen mit den Reserven aus festverzinslichen Papieren verrechnen. Für viele Kunden bedeutet das erhebliche Abschläge bei der Auszahlung ihrer Police.
rtr