Diese sei unangemessen und unwirksam. Der mit der Führung von Basiskonten verbundene Mehraufwand dürfe nicht allein auf die Inhaber solcher Konten umgelegt werden, urteilte das Gericht. Damit hatte die Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen Erfolg. Eine konkrete Obergrenze für die Angemessenheit der Gebühren nannten die Richter nicht. (AZ: XI ZR 119/19)

Die Deutsche Bank erklärte, sie werde die Vorgaben der BGH-Entscheidung umgehend umsetzen und im Fall von berechtigten Ansprüchen Erstattungen an die betroffenen Kunden leisten. Eine abschließende Bewertung des Urteils werde aber erst auf Basis der schriftlichen Begründung möglich sein. Die Klage hatte bereits vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt Erfolg. Nun wies der BGH auch die Revision des Kreditinstituts zurück. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Durch ein Basiskonto sollen einkommensschwache Verbraucher, Asylsuchende oder Menschen ohne festen Wohnsitz Zugang zu Bankdienstleistungen erhalten. Banken sind verpflichtet, bestimmten Kunden ein Basiskonto zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht ohne weiteres frei entscheiden, wen sie als Kunden ablehnen oder wann sie das Konto kündigen.

Die Deutsche Bank hatte in dem Prozess dargelegt, dass die Gebühr von knapp neun Euro für das Basiskonto ihren eigenen Kosten für den Mehraufwand bei der Kontoführung entspreche. Das Geldhaus argumentierte, dass Menschen, die ein solches Konto nutzen, mehr Hilfe bei Vertragsformalitäten oder etwa beim Ausfällen von Überweisungsträgern bräuchten. Auch andere Banken verlangen für Basiskonten mehr als für normale Girokonten.

rtr