Grundsätzlich müssen Urlauber zunächst den Veranstalter auffordern, den Mangel zu beheben. Diese Verpflichtung muss aber schon aus der Reisebestätigung klar hervorgehen. In dem Fall vor dem BGH war der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt.
Die Kläger hatten am Ende ihres Türkei-Urlaubs auf eigene Faust einen anderen Flug nach Hause gebucht, weil sich abzeichnete, dass sich die Ankunft mit der vorgesehenen Maschine deutlich verspäten würde. Mit der Reiseleitung nahmen sie keinen Kontakt auf. Weil sie über ihre Verpflichtung dazu nicht korrekt informiert worden waren, muss ihnen der Veranstalter trotzdem die 1235 Euro für den Ersatzflug erstatten.