Der BGH soll ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt überprüfen, das die Abberufung des Managers im Februar für unwirksam erklärt hatte. Damals hieß es, die Bestellung eines Vorstandsmitglieds könne nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege, was bei Sieber trotz des laufenden Sparprogramms im Konzern nicht der Fall gewesen sei.
Der Aufsichtsrat hatte im November 2013 gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter beschlossen, Sieber als Personalchef und Arbeitsdirektor abzulösen. Sein Vorstandskollege Jochen Klösges entging seiner Abberufung mit einem freiwilligen Rückzug. Der Vorstand sollte auf sieben von neun Mitgliedern verkleinert werden, weil die Commerzbank schrumpft und mehr als 5000 Stellen streicht. Sollte die Bank nun erneut vor Gericht eine Schlappe kassieren, müsste Sieber - dessen Vertrag bis 2017 läuft - wohl entweder wieder eingestellt oder abgefunden werden. Ersteres kann sich Commerzbank-Chef Martin Blessing nach eigenem Bekunden eher nicht vorstellen. Gegen einen goldenen Handschlag wiederum sperrt sich bislang Finanzkreisen zufolge der Bund als Großaktionär.
Reuters