Ende September meldete Österreich neben anderen Ländern erstmals Daten zu allen Konten, Depots und Lebensversicherungen an den deutschen Fiskus. Was Besitzern von unversteuerten Kapitalanlagen droht – und welche Auswege jetzt noch offenstehen Von Stefan Rullkötter

Rund 100 Staaten sowie einige abhängige Territorien wie Gibraltar melden an diesem Stichtag erstmals Daten zu sämtlichen Vermögen, die auf Konten, Wertpapier- und Lebensversicherungsdepots liegen, an den Fiskus der jeweiligen Heimatländer.

Basis dafür ist der Automatische Informationsaustausch (AIA). Er wurde im Jahr 2014 von der Staatengemeinschaft OECD und den G20-Mitgliedsländern beschlossen, startete 2017 und wird seitdem kontinuierlich erweitert. Der AIA soll zusammen mit demnächst verschärften Geldwäscheregeln Schwarzgeldanlagen unmöglich machen. Die so übertragenen Informationen ermöglichen es den Vertragsstaaten, Auslandskonten ihrer Staatsbürger detailliert auszuwerten. Denn die Datenströme, die jedes Jahr am Ende des dritten Quartals fließen, sind umfangreich: Alle Finanzdienstleister sind verpflichtet, die persönlichen Stammdaten sogenannter Steuerausländer automatisch der zuständigen nationalen Finanzverwaltung zu übermitteln.

Unter die Meldepflicht fallen Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikations- und Kontonummern des Anlegers. Zudem müssen Banken auch die Jahresendsalden der Konten, Zins- und Dividendeneinnahmen sowie Erlöse aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien und anderen Wertpapieren preisgeben. Diese Daten bekommt der deutsche Fiskus mittelbar nicht nur von Banken und Sparkassen, sondern auch von Depotverwahrstellen, Stiftungen, Trusts im Ausland und Versicherungen. Letztere müssen zudem Einnahmen aus rückkauffähigen Lebens- und Rentenversicherungen sowie deren Barwert oder Rückkaufswert melden.

Zehn Millionen Datensätze übermittelt


Alle Daten laufen zunächst bei den nationalen Steuerverwaltungsstellen auf. Zuständig in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern. Bei der unscheinbaren Behörde mit Verwaltungssitz in der früheren Bundeshauptstadt Bonn sind in den vergangenen zwei Jahren bereits mehr als zehn Millionen solcher Datensätze eingegangen. Anfang Juli wurde dort mit der Auswertung der Daten von Auslandskonten begonnen. Die erforderliche Software ist nach erheblichen Anlaufproblemen nun einsatzfähig. Das amtliche Computerprogramm ordnet Angaben, die ausländische Finanzbehörden im Rahmen des AIA übermitteln, Steuerpflichtigen automatisch zu.

Die so gefilterten Informationen werden in einem weiteren Schritt an die Finanzverwaltungen der Bundesländer weitergeleitet. Die Finanzämter vor Ort gleichen sie schließlich mit den Steuerakten ab. Ergibt die Auswertung, dass in den Steuererklärungen keine Angaben zu den identifizierten Auslandskonten gemacht wurden,

erhalten die ertappten Bankkunden ein Schreiben des Finanzamts - mit der Aufforderung, die offensichtlich unversteuerten Kapitaleinkünfte nachzudeklarieren oder überhaupt eine Steuererklärung für das betreffende Jahr abzugeben.

Hauptadressaten der unerwünschten Post vom Fiskus dürften Deutsche mit Konten und Depots in Österreich sein. Dorthin wurden in den vergangenen Jahren viele Guthaben verlagert, seit Schweizer Geldinstitute im Ausland lebende Kunden 2014 massiv dazu gedrängt hatten, alle Schwarz­geld­gut­haben ihrem Finanzamt zu melden.

Nach Erhebungen der Österreichischen Nationalbank liegen derzeit noch mehr als zehn Milliarden Euro "deutscher Provenienz" auf Konten in der Alpen­republik. Ein Schatz, den deutsche Steuerfahnder gern heben möchten. Dabei hilft ihnen, dass am 30. September in Österreich, aber auch in der Schweiz und in Liechtenstein die nächste AIA-Meldestufe in Kraft tritt.

Kleinere Auslandsguthaben neu erfasst


Wurden im Vorjahr nur Vermögensdaten zu Konten, Wertpapier- und Lebensversicherungsdepots im Wert von mehr als einer Million US-Dollar übermittelt, sind jetzt auch geringere Summen erfasst: Gemeldet werden zum Stichtag ab sofort sämtliche Guthaben unter der Millionengrenze.

Wer in diese Zielgruppe fällt und unversteuertes Austria-Vermögen besitzt, kann noch ohne Strafe aus der Sache herauskommen. "Zunächst muss man prüfen, ob es Ausschlussgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige gibt", sagt der Rosenheimer Steuerberater Anton Götzenberger. Eine Steuerstraftat gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als entdeckt, wenn "bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist". Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose dürfen allerdings nicht übertrieben werden.

Zumindest das baden-württembergische Finanzministerium stellt nach Medienberichten Bürgern, die beim Datenabgleich zu Auslandskonten herausgefiltert werden, auch danach noch eine Selbstanzeigemöglichkeit in Aussicht. "Auf diese Aussage des Ministeriums dürfte Verlass sein", meint Steuer­strafrechtsexperte Philipp Külz, Partner der Sozietät Ebner Stolz in Köln. "Ich hab es in meiner Beratungspraxis noch nie erlebt, dass eine Finanzbehörde die Möglichkeit einer Selbstanzeige ausdrücklich zulässt und sich später dennoch auf eine Tatentdeckung beruft."

"Diese Stellungnahme aus Stuttgart spricht dafür, dass auch die übrigen Länderfinanzverwaltungen beim AIA analog der bisherigen Praxis vorgehen werden", meint Götzenberger. "Für Finanzämter ist es immer mit weniger Aufwand verbunden, wenn der Steuerpflichtige selbst alles aufklärt." Allerdings sollten Bürger entsprechende Schreiben ernst nehmen. Denn ist erst einmal die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden, tritt ein weiterer Ausschlussgrund für eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ein.Betroffene müssen zudem beachten, dass sie für deren Wirksamkeit vollständige Steuerunterlagen für mindestens die vergangenen zehn Kalenderjahre vorlegen müssen, also bis 2009. "Speziell in Österreich werden Konto- und Depotunterlagen zehn Jahre rückwirkend nicht mehr erhältlich sein, da dort die Aufbewahrungsfrist nach sieben Jahren abläuft", warnt Götzenberger, der auf die Legalisierung von Auslandsvermögen spezialisiert ist.

Die dringend benötigten Daten könnten schon deshalb bereits gelöscht sein, weil die EU-Datenschutzgrundverordnung auch in der Alpenrepublik Anwendung findet. Ein Ausweg bei fehlenden Unterlagen sind plausible und nachvollziehbare Ertragsschätzungen. Dafür empfiehlt es sich aber in jedem Fall, einen Experten hinzuzuziehen.

Auch Schwarzgeld-Erben in der Pflicht


Bei Selbstanzeigen dürfen erbschaft- oder schenkungsteuerliche Aspekte nicht vergessen werden, etwa wenn ein Kontoinhaberwechsel stattgefunden hat oder die Kinder an dem Vermögen beteiligt worden sind. "Wenn der Hauptwissensträger nicht mehr da ist, gibt es häufig Schwierigkeiten mit der Datenlage", betont Strafrechtler Külz. Die Erben sind jedoch verpflichtet, falsche Steuererklärungen des Verstorbenen zu korrigieren - ansonsten machen sie sich selbst strafbar. Das gilt selbst in dem Fall, wenn das Konto zum Todeszeitpunkt bereits vor Jahren aufgelöst wurde. Für eine wirksame Selbstanzeige muss alles aus der Vergangenheit auf den Tisch.

Schwierigkeiten entstehen in dieser Konstellation vor allem dadurch, dass Betroffene die Steuernachzahlungen nicht leisten können. Aber auch das Offenlegen von steuerlichen Altlasten kann eine erhebliche strafmildernde Wirkung haben. Manche neigen dazu, bestimmte Informationen oder sogar einzelne Konten zurückzuhalten oder den Beratern nicht zu offenbaren. "Da dies zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führt, ist dringend von einer solchen Scheibchentaktik abzuraten", warnt Külz.

Rückläufige Zahlen bei Selbstanzeigen


Wegen der vor fünf Jahren verschärften Anforderungen an Selbstanzeigen ist deren Zahl stark rückläufig: Im Spitzenjahr 2014, rund um den Strafprozess im Steuerfall Uli Hoeneß, zeigten sich fast 40 000 Kunden wegen unversteuerter Schwarzgeldkonten und Depots im Ausland an. 2018 waren es gerade noch 1727 Anleger. Den typischen Selbstanzeigenfall, bei dem Anleger ein Konto im Ausland haben und ihre dortigen Erträge nicht deklarieren, wird es künftig nur noch selten geben. Seit 2015 sind strafbefreiende Selbstanzeigen auf 25 000 Euro pro Steuerjahr beschränkt, für höhere Hinterziehungsbeträge werden Strafzuschläge fällig: Bei einer Selbstanzeige zwischen 25 000 und 100 000 Euro sind zehn Prozent der Summe fällig, bis zu einer Million Euro an hinterzogenen Beträgen sind es 15 Prozent und bei noch höheren Summen 20 Prozent.

Dagegen nehmen die Selbstanzeigen mit Unternehmensbezug massiv zu. Vor allem im Bereich der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer kommt es häufig zu Korrekturen bei den Steueranmeldungen. "In diesem Zusammenhang gibt es vermehrt Diskussionen mit den Finanzbehörden, ob es sich um eine einfache Korrektur beziehungsweise bloße Berichtigung oder um eine Selbstanzeige handelt", weiß Külz aus seiner Praxis.

Fiskus in der Verjährungsfalle


Unerwartete Schützenhilfe für viele Schwarzgeldbesitzer der Vergangenheit könnte es von der Finanzverwaltung selbst geben. Denn sowohl die USA als auch die EU-Staaten haben dem deutschen Fiskus schon vor Start des AIA ­Daten zu Auslandskonten geliefert. Für rund 1,2 Millionen Datensätze aus der EU läuft die Verjährungsfrist aber bereits Ende dieses Jahres ab. Und ob die Finanzämter in der Lage sind, die Informationen fristgerecht auszuwerten und zu verarbeiten, ist derzeit fraglich.

Interview: "Selbstanzeigen wird es auch künftig geben"


Wer schwarze Konten und Depots in Österreich besitzt und eine Selbstanzeige plant, muss penibel vorgehen. Der Rosenheimer Steuerexperte Anton Götzenberger erklärt Details. Anton Götzenberger ist als Steuerberater auf die Legalisierung von Auslandsvermögen spezialisiert.

Börse Online: Die Selbstanzeigen bei den Finanzämtern haben vergangenes Jahr den niedrigsten Stand des Jahrzehnts erreicht. Zeichnet sich jetzt eine Trendumkehr ab?
Anton Götzenberger: Damit ist nicht zu rechnen. Die meisten betroffenen Auslandsanleger haben die Möglichkeit einer Selbstanzeige bereits in den Vorjahren genutzt. Die Furcht vor einer Aufdeckung durch Mitteilungen im Rahmen des Internationalen Informationsaustausches, kurz: AIA, lässt den Beratungsbedarf bei Vermögensanlagen im Ausland aber aktuell steigen. Und viele Bankkunden kommen auf den letzten Drücker.

Bringt eine Selbstanzeige jetzt noch etwas?
Dieses Rechtsinstrument ist sinnvoll, solange die deutschen Finanzbehörden von den ausländischen Vermögensanlagen noch keine Kenntnis erlangt haben oder solange kein Ausschlusstatbestand für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige eingetreten ist.

Bei welchen Kapitalanlagen kann es haken?
Die von ausländischen Banken zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen vollständig sein. Ausschüttungsgleiche Erträge bei Auslandsfonds und explizite Währungsgewinne sind aber im Regelfall nicht enthalten, müssen manuell ermittelt und ergänzt werden.

In Österreich wird noch viel unversteuertes Geld von Anlegern vermutet, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Was ist hier bei Selbstanzeigen zu beachten?
Ein Ausschlusstatbestand für die strafbefreiende Wirkung ist nicht mehr auszuschließen, wenn die entsprechenden AIA-Meldungen aus Österreich bereits übermittelt und gegebenenfalls bereits ausgewertet worden sind.

Kann man hier verspätet noch etwas tun?
Ich weiß von Fällen, in denen Steuerpflichtige angeschrieben worden sind, die von den Meldungen des österreichischen Kapitalabflussmeldegesetzes betroffen waren. Auch diese Anleger wurden zunächst um Aufklärung des Sachverhalts gebeten. In diesem Stadium kann dann noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgegeben werden.

Ist das Instrument einer strafbefreienden Selbstanzeige in Zukunft noch legitim?
Die Selbstanzeige stand zuletzt 2014 zur Diskussion. Bei Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung waren sich aber alle einig, dass die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige erhalten bleiben und nur weiter verschärft werden. Der damals eingeführte Strafzuschlag hat sicher zu mehr Akzeptanz der Regelung in der Gesellschaft geführt. Die Möglichkeit der Selbstanzeige legitimiert sich auch aus der Verfahrensökonomie und dem hohen Steueraufkommen der letzten Jahre. Ich glaube nicht, dass die Regelung abgeschafft wird. Denn Steuerhinterziehung wird es trotz AIA auch in Zukunft geben.

Geldwäsche-Regeln: Verschärfung ab 2020


Die Bundesregierung muss auf Druck der EU den Kampf gegen Geldwäsche ausweiten. Darauf zielt ein Gesetzentwurf ab, der Ende Juli im Kabinett verabschiedet wurde. Die Änderungen sollen ab 2020 in Kraft treten.

Schwarzgeld-Deals: Nach Schätzungen des ­Antikorruptionsverbands Transparency ­International werden 15 bis 30 Prozent aller Gelder aus kriminellen Aktivitäten weltweit in Immobilien investiert. Auch Deutschland ist betroffen. Rund 100 Milliarden Euro Schwarzgeld werden hierzulande pro Jahr gewaschen, ein großer Teil im Immobiliensektor. Demgegenüber wird nur eine verschwindend geringe Zahl von Verdachtsfällen gemeldet: 2018 gingen bei der zuständigen deutschen Financial Intelligence Unit nur lediglich rund 78 000 Verdachtsmeldungen ein. Die weitaus meisten kamen aus dem ­Finanzdienstleistungssektor. Nur 31 Meldungen stammten von Immobilien­maklern - und nur acht von Notaren.

Handlungsbedarf: Kritiker bemängeln, dass die Finanzaufsicht Bafin als Geldwäscheaufsicht bei Verdachtsfällen nicht entschlossen durchgreife. Sie sehen zudem Vollzugs­defizite bei Notaren, Maklern und Wirtschafts­prüfern. Auch das 2017 eingeführte Transparenzregister für Firmen enthalte Schlupflöcher bei den Meldepflichten, die Qualität der Daten zu tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten in Firmen werde dadurch verringert.

Änderungen: Mehr Berufsgruppen werden verpflichtet, einen Verdacht auf Geldwäsche zu melden. Im Immobilienbereich betrifft die Verschärfung Makler und Notare. Sie sollen auch die Vermittlung von Mietverträgen melden, falls die monatliche Miete mindestens 10 000 Euro beträgt. Für Edelmetallhändler soll die Meldegrenze bei Bar­geschäften von 10 000 Euro auf 2000 Euro sinken. Das Transparenzregister soll öffentlich einsehbar werden.