IMPFPFLICHT
Einig sind sich Bund und Länder sowie die Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP über die Einführung einer sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Im Beschluss der MPK heißt es, der Bund werde dies auf den Weg bringen. Eine Gesetzesvorlage in Zusammenarbeit mit dem Bundesgesundheitsministerium soll dazu schon nächste Woche in den Bundestag eingebracht und die Woche darauf verabschiedet werden. Dann müssten sich alle Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern, die mit vulnerablen Menschen in Kontakt kommen, impfen lassen - also neben Pflegerinnen und Pflegern auch Reinigungskräfte.
Mit seinem Vorstoß zu einer allgemeinen Impfpflicht hat sich der designierte Kanzler Olaf Scholz aus der Deckung gewagt. Eine solche Forderung findet auch die Unterstützung der MPK. Im Beschluss wird begrüßt, dass der Bundestag "zeitnah" entscheiden wolle. Eine Impfpflicht könne greifen, "sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022", heißt es in dem Beschluss. Scholz will dafür im Bundestag den Fraktionszwang aufheben, so dass sich jeder Abgeordnete frei entscheiden kann, ob er dagegen oder dafür ist. Aus den Ampel-Fraktionen und auch der Union kommt Zuspruch für den Vorstoß, sodass mit einer Verabschiedung gerechnet werden kann.
IMPFUNGEN
Bis Weihnachten sollen bis zu 30 Millionen Menschen eine Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben. Vor allem um dieses Ziel sicherzustellen, wurde im Kanzleramt ein neuer Krisenstab unter Führung eines Bundeswehr-Generals eingerichtet. Für Impfungen sollen auch Pflegefachkräfte, Apotheker und Zahnärzte eingesetzt werden. Weil der Schutz der Impfung etwa ab dem fünften Monat nachlasse, "wird der Impfstatus ... als vollständig geimpfte Person zu verändern sein, sofern keine Auffrischimpfung erfolgt", heißt es in dem Beschluss weiter.
HANDEL, VERANSTALTUNGEN UND SCHULEN
Bundesweit sollen nur noch Geimpfte und Genesene (2G) Zugang zum Einzelhandel erhalten, ein negativer Test reicht nicht mehr aus. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Apotheken und Drogerien. Die Auflagen müssen generell von den Geschäften kontrolliert werden. Auch für Kinos, Theater und Gaststätten gilt inzidenzunabhängig eine 2G-Regelung, die mit einem negativen Test (2G-plus) ergänzt werden kann. Für Weihnachtsmärkte ist bundesweit der Zugang inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene erlaubt (2G oder 2G-plus). Dies gilt auch für Karnevalsveranstaltungen. In Schulen gilt für alle Klassenstufen die Maskenpflicht.
GROSSVERANSTALTUNGEN
Großveranstaltungen im Freien sollen bei der Teilnehmerzahl auf maximal 30 Prozent und insgesamt 15.000 Zuschauende begrenzt werden. Die Regelung betrifft auch Spiele der Fußball-Bundesliga. Zudem soll eine Maskenpflicht gelten. Zutritt sollen wie auch sonst nur Geimpfte oder Genesene haben (2G). Ergänzend kann 2GPlus gelten. In Ländern mit einer hohen Inzidenz müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden. Ein Schwellenwert wird hier aber nicht genannt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf ebenfalls maximal nur 30 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu maximal 5000 Gästen.
CLUBS UND DISKOTHEKEN
In Gebieten mit mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen.
KONTAKTBEGRENZUNGEN
Für Ungeimpfte gibt es wieder Begrenzungen bei den Kontakten. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum von Ungeimpften werden begrenzt auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Für Geimpfte und Genesene gelten diese Auflage nicht.
In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 pro 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gelte hier auch für Geimpfte und Genesene bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.
INFEKTIONSSCHUTZGESETZ
Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen - etwa zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot von Alkohol, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen - zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird der Bundestag gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert etwa in einzelnen Landkreisen angeordnet werden können.
rtr