Im konkreten Fall ist demnach die deutsche Tui-Tochter Tuifly
Nachdem der Flug von Hamburg ins mexikanische Cancún mit mehr als dreistündiger Verspätung ankam, verlangten mehrere Passagiere Entschädigung nach EU-Recht. Sie stellten ihre Forderungen zunächst an Thomson Airways. Die Gesellschaft verweigerte eine Zahlung aber - mit der Begründung, sie sei nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen.
Die Kläger zogen vor das Landgericht Hamburg. Dieses wollte nun vom EuGH wissen, welche Airline in einem solchen Fall als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne der EU-Regeln gilt - und somit die Entschädigung zahlen muss.
Die Luxemburger Richter entschieden: Die Fluggesellschaft, die die Entscheidung treffe, einen bestimmten Flug anzubieten, sei als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen. "Welche Airline in der Buchungsbestätigung als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannt ist, spielt dabei keine Rolle", kommentierte der Anwalt Dirk Smielick von der Wirtschaftskanzlei CMS in Köln das Urteil.
Wenn ein Flug annulliert wird oder sich um mehr als drei Stunden verspätet, steht Passagieren nach EU-Recht eine Entschädigung zu. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei einer Flugstrecke von bis zu 1500 Kilometern 250 Euro pro Person vor. Bei Strecken von 1500 bis 3500 Kilometern sind es 400 Euro, bei über 3500 Kilometern 600 Euro.
Flugreisenden steht auch bei der Verspätung von Anschlussflügen außerhalb Europas unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zu. Wenn der Abflugsort innerhalb der EU liegt und die Flüge Teil einer Buchung waren, ändern auch Zwischenlandungen außerhalb Europas nichts an bestehenden Ansprüchen.
Die britische Fluggesellschaft Thomson Airways und die deutsche Fluggesellschaft Tuifly gehören beide zum weltgrößten Reisekonzern Tui. 2017 wurde Thomson Airways zudem in Tui Airways umbenannt - um eine global einheitliche Marke zu bilden, wie Tui damals mitteilte.