Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Dienstag in Karlsruhe Urteile der Vorinstanzen auf, nach denen die Kündigung des Einspeisevertrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Ende des Jahres 2012 rechtens war. Nun müsse von den Oberlandesgerichten in Stuttgart und München erneut geprüft werden, ob sich die Sender bei der Vertragsaufhebung verbotenerweise abgesprochen hätten. Sollte dies der Fall sein, wäre die Kündigung nichtig. (Az. KZR 83/13 und KZR 3/14)
Damit war die Revision von Kabel Deutschland im Streit mit dem Südwestrundfunk und dem Bayerischen Rundfunk erfolgreich. Ein Sprecher des Unternehmens nannte das Urteil ein "positives Zwischenergebnis". Der Netzbetreiber fordert, dass die Sender für die Einspeisung ihrer Programme in sein Netz ein Entgelt bezahlen. ARD, ZDF, Deutschlandradio und Arte hatten bis zur Vertragskündigung 27 Millionen Euro jährlich an Kabel Deutschland überwiesen. 2013 wurden die Zahlungen eingestellt.
Der BGH entschied, dass Kabel Deutschland zwar kein Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrages oder auf eines Neuabschlusses zu unveränderten Bedingungen zustehe. Bislang sei aber nicht klar, ob die Sender in rechtswidriger Weise vereinbart hätten, den Einspeisevertrag zu beenden. Je nach dem Ergebnis der neuen Prüfung durch die Gerichte könne sich "eine Zahlungsverpflichtung der Rundfunkanstalten oder eine Pflicht zur unentgeltlichen Einspeisung ergeben".
Die öffentlich-rechtlichen TV- und Hörfunkprogramme gehören zu den "Must-carry"-Programmen, die eingespeist werden müssen. Umstritten ist aber, ob die Sender einen Anspruch auf kostenlose Verbreitung haben. Bundesweit empfangen knapp 50 Prozent aller Haushalte die Programme per Kabelanschluss. Die Anzahl der Kabel-TV-Haushalte in Deutschland belief sich im Jahr 2014 auf knapp 18 Millionen.
Reuters