Für meinen Sohn habe ich nach dessen Volljährigkeit noch mehrere Jahre Kindergeld bezogen. Weil er neben einer Ausbildung auch gearbeitet hat, fordert die Familienkasse diese Leistungen nun von mir zurück. Wegen eines Liquiditätsengpasses kann ich nicht direkt zahlen. Was kann ich tun?
BÖRSE ONLINE: Bei Kindergeldrückzahlungen können Sie einen Stundungsantrag stellen. Dafür müssen besondere Gründe vorliegen. Nur wenn die sofortige Rückzahlung eine besondere Härte darstellt, kann ein Zahlungsaufschub gewährt werden. In dem Antrag sollten Sie Ihre Stundungswürdig- und -bedürftigkeit darlegen. Berücksichtigt die Behörde dies nicht in ausreichendem Maße, können Sie Einspruch dagegen einlegen. Die Behörde muss in jedem Fall die relevanten Akten prüfen, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 3830/16).
Geklagt hatte eine Mutter, die 3680 Euro Kindergeld zurückzahlen sollte. Sie beantragte die Stundung der Forderung und legte ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beim Inkasso-Service der Agentur für Arbeit offen. Dieser bat daraufhin die Familienkasse um konkrete Angaben zur Entstehung der Rückforderung. Die Familienkasse lehnte eine Stundung ab. Die Rückforderung sei entstanden, weil die Mutter keinen Ausbildungsnachweis ihres Sohnes vorgelegt und nicht ausreichend mitgewirkt habe. Das ließen die Richter nicht gelten: Zwar liegt es im Ermessen der Behörde, ob eine Stundung gewährt wird. Allerdings seien die Akten nicht ordentlich ausgewertet worden. Die Inkasso-Stelle habe sich allein auf die knappe Auskunft der Familienkasse verlassen und nicht selbst geprüft, ob das Verhalten der Klägerin eine grobe Pflichtverletzung war.