Leser fragen - die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter
Nach dem Wechsel der Depotbank sind mir von meinem neuen Anbieter für einige ausländische Aktien Spesen und Lagerstellenkosten in Rechnung gestellt worden. Die Bank erklärte das mit fremden Spesen: "Diese berechnet die Lagerstelle für die Umbuchung von Namensaktien und für die Lieferung im Ausland verwahrter Wertpapiere. Wir leiten diese an unsere Kunden weiter." Diese Kosten muss ich wohl akzeptieren, aber ich habe die Depotbank darum gebeten, die Fremdkosten den Anschaffungskosten zuzurechnen. Dies wurde abgelehnt mit der Erklärung, dass ich diesen Sachverhalt dem Paragrafen 20 Absatz 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entnehmen könne. Ich hoffe, Sie haben darüber Kenntnis, denn Depotwechsel kommen ja häufiger vor. Es wäre schön, wenn Sie dazu eine Einschätzung abgeben könnten.
Börse ONLINE: Wir haben Ihr Anliegen im Rahmen einer Leseraktion dem Steuerberater Anton Götzenberger zur Beurteilung vorgelegt. Seiner Meinung nach ist die Aussage der Bank leider richtig. Zwar zählen auch Bankgebühren und Provisionen als Anschaffungsnebenkosten zu den Anschaffungskosten.
Doch Gebühren für die nachträgliche Umbuchung von Wertpapieren bei einem Depotwechsel stehen nicht im Zusammenhang mit einer Anschaffung. Die von der Depotbank erwähnte Rechtsgrundlage definiert den steuerpflichtigen Gewinn im Zusammenhang mit einer Wertpapierveräußerung, was in Ihrem Fall allerdings nicht zielführend ist.
Nach HGB/EStG sind Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und keineswegs um diesen nachträglich umzubuchen oder von einem Ort (Depot) an einen anderen zu befördern.