Bezahlen fürs Bezahlen? Leider ärgerliche Wirklichkeit: Wer zum Beispiel ein Flugticket online mit seiner Kreditkarte bezahlen möchte, dem wird häufig eine Zusatzgebühr für die Kartenzahlung aufgebrummt. Ab Anfang 2018 soll das passé sein. "Verbraucher werden zukünftig nicht mehr durch zusätzliche Gebühren belastet und in die Irre geführt", sagt Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble.
Neue Regeln sollen Zahlungen im Internet "sicherer und günstiger" machen. Das verspricht sich Schäuble vom Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, das die Bundesregierung nun beschlossen hat. Es bringt für Verbraucher bei Onlinezahlungen einige Neuerungen mit sich:
Nur noch moderne TAN-Verfahren
"Starke Kundenauthentifizierung" heißt das Zauberwort. Bei Onlinezahlungen sollen Kunden in Zukunft mindestens zwei Elemente aus den drei Bereichen Wissen (etwa ein Passwort), Besitz (Zahlkarte) oder ein ständiges Merkmal des Kunden (Beispiel Fingerabdruck) vorweisen. Details dazu müssen noch auf EU-Ebene final verabschiedet werden, allerdings greift die starke Authentifizierung vermutlich erst bei Zahlungen ab 30 Euro aufwärts. Die europäische Verbraucherschutzorganisation BEUC kritisiert das. Hingegen signalisiert die deutsche Kreditwirtschaft Zustimmung. Begründung: "Es können die Vorteile des kontaktlosen Bezahlens per Bankkarte oder des Geldsendens per Banking-App weiterhin genutzt werden."
Wohl ab November 2018 soll das veraltete iTAN-Sicherungsverfahren mit durchnummerierter TAN-Liste auf Papier nicht mehr zulässig sein. "Anfang 2018 werden wir bei uns im Haus das Ende der iTAN einläuten, und die Kunden, die es noch nutzen, im Laufe des Jahres behutsam auf modernere TAN-Verfahren umstellen", sagt Sven Deglow, Vorstandsmitglied der Comdirect Bank.
Kein Zuschlag für Kartenzahlungen
Künftig dürfen Händler in vielen Fällen nicht mehr gesonderte Entgelte für Kredit- oder Debit-Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen - im Internet und an der Ladenkasse. Insbesondere die Nutzer gängiger Kredit- und Zahlkarten wie Mastercard und Visa profitieren davon.
Weniger Risiko bei Onlinezahlungen
Wird der Onlinezugang gehackt beziehungsweise die EC- oder Kreditkarte missbräuchlich eingesetzt, haften Kunden derzeit grundsätzlich bis maximal 150 Euro. 2018 sinkt der Wert auf 50 Euro. Noch etwas verbessert die Lage: "Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen muss der Zahlungsdienstleister künftig unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen", sagt Bundesjustizminister Heiko Maas. Wichtig bleibt aber, dass der Kunde seine Sorgfaltspflichten einhält. Hat er die PIN auf einem Zettel im Geldbeutel verwahrt oder auf seinem PC gespeichert, gilt das als grob fahrlässiges Verhalten - der Kunde haftet womöglich voll. Es gibt auch einige Banken, die Kunden ein Onlinesicherheitsversprechen geben und sie von der Haftung komplett freistellen, wenn sie den Schaden Bank und Polizei anzeigen, wie die ING-DiBa; bei der Comdirect Bank darf der Kunde zudem nicht grob fahrlässig handeln. "Unser Bei-uns-sind-Sie-sicher-Versprechen wird es weiterhin geben", erläutert Vorstandsmitglied Deglow. Auch die ING-DiBa behält ihr Sicherheitsversprechen bei.
Mehr Rechtssicherheit
Bisher sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Onlinebanking oft vor, dass Kunden ihre PIN und TAN bei bankfremden Diensten, wie der Sofortüberweisung, nicht nutzen dürfen. Das Bundeskartellamt sah darin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Mit dem neuen Recht wird Verbrauchern ausdrücklich die Nutzung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten erlaubt. Über Letztere kann man sich alle Konten bei verschiedensten Banken in einer aggregierten Übersicht anzeigen lassen. Beide Dienstetypen sind künftig der Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin unterstellt. Banken müssen den Kunden Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren, sofern bestimmte Sicherheitsanforderungen eingehalten werden und der Kontoinhaber einwilligt.
Verbesserungen bei Lastschriften
Künftig ist per Gesetz vorgeschrieben, dass Verbraucher ohne weitere Anforderungen Lastschriften zurückgeben können. Zwar sieht die deutsche Kreditwirtschaft ein achtwöchiges Erstattungsrecht bereits in ihren Musterbedingungen vor. Doch künftig muss dieses nun nicht mehr speziell vereinbart werden, da das neue Recht gilt - übrigens europaweit. Bei Fehlüberweisungen muss der Zahlungsdienstleister des Empfängers künftig mitwirken, dass dem Verbraucher fehlerhaft überwiesenes Geld erstattet wird.