Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem neuen Urteil seine Rechtsprechung bestätigt, dass Kursgewinne mit börsengehandelten Inhaberschuldverschreibungen (Gold-ETCs), die den Goldpreis abbilden und einen grammgenauen Anspruch auf Lieferung des physischen Edelmetalls verbriefen, nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei sind Von Stefan Rullkötter
Erfolgreich geklagt hat ein Anleger, der seinen ETC "Gold Bullion Securities" mehr als ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn verkauft hatte. "Die Entscheidung ist eine Bestätigung der Xetra-Gold-Grundsätze für ein anderes Produkt in dieser Klasse", sagt Rechtsanwalt Christian Fischler von KPMG Frankfurt am Main.
Bei den "Gold Bullion Securities" handelt es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Jede einzelne ETC verbrieft einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wird als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hat das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ kann er das Gold von der Emittentin veräußern und sich den so erzielten Veräußerungserlös auszahlen lassen.
Dennoch besteuerte das zuständige Finanzamt den realisierten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht gab in erster Instanz der vom Anleger erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an.
Der BFH hat die Revision der Finanzverwaltung nun als unbegründet zurückgewiesen (Az. VIII R 7/17). Nach Auffassung der Richter führte der vom Kläger aus der Veräußerung der Gold Bullion Securities-Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des relevanten Paragrafen 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz.