Die Beklagte, eine Geschäftsfrau, hatte einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von einem Euro beim Online-Auktionshaus Ebay zum Verkauf angeboten. Die Beklagte überlegte es sich jedoch anschließend anders. Sie verkaufte den Gabelstapler anderweitig zu einem Preis von 5355 Euro und brach die Auktion ab.
Der Kläger hatte sich an der Auktion beteiligt und zu diesem Zeitpunkt 301 Euro geboten, wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt. Er war damit Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz. Mit Erfolg. Das Gericht verurteilte die Geschäftsfrau dazu, dem Kläger 5054 Euro zu zahlen.
Die Richter zeigten sich überzeugt davon, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Beklagte wäre daher dazu verpflichtet gewesen, dem Kläger den von ihr angebotenen Gabelstapler gegen Zahlung von 301 Euro zu liefern. Dadurch dass die Beklagte den Gabelstapler auf der Webseite von Ebay zur Versteigerung inserierte und die Internetauktion startete, hat sie ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben. Das aber hat zur Folge, dass sie dazu verpflichtet war, dem Höchstbietenden, in diesem Fall dem Kläger, das Fahrzeug zu überlassen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte den Gabelstapler außerhalb der Auktion zu einem deutlich höheren Preis verkaufen konnte, berechtigte sie nach Meinung der Richter nicht zu einem Abbruch der Auktion.
Das Urteil ist nach Angaben eines Gerichtssprechers "mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar" und wird voraussichtlich Anfang Dezember rechtskräftig (Az.: 28 U 199/13).