Getrennt lebende und geschiedene Väter oder Mütter müssen ihren Kindern im neuen Jahr mehr Unterhalt zahlen. Wie die Nachrichtenagentur AFP meldet, ergibt sich das aus der Aktualisierung der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts orientieren. Zum 1. Januar 2021 wird diese nun geändert. Die Tabelle wird Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf veröffentlicht.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 393 statt bisher 369 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 451 statt bisher 424 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 528 statt bisher 497 Euro monatlich.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Sätze für volljährige Kinder und Studenten steigen


Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar gleichfalls angehoben. Wie 2020 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, also 563 Euro. Der Bedarfssatz des Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete) unverändert. Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5500 Euro. Der Bundesgerichtshof befürwortet mit Beschluss vom 16. September (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Wie das OLG Düsseldorf in einer Pressemeldung schreibt, konnte dieser Wunsch in der am 9. November veröffentlichten Entscheidung für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden.

Kindergeld wird angerechnet


Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und beim volljährigen Nachwuchs in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Derzeit beträgt das Kindergeld noch für das erste und zweite Kind 204 Euro, für ein drittes 210 und für das vierte und jedes weitere 235 Euro. Zum Jahreswechsel steigt es um 15 Euro pro Kind für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind gibt es dann 225 Euro und für jedes weitere Kind je 250 Euro. Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eltern können es auch für volljährige Kinder bekommen. Voraussetzung: Diese befinden sich in einer Ausbildung. Die Düsseldorfer Tabelle umfasst nur regelmäßige Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf. Unvorhersehbare Aufwendungen müssen gegebenenfalls extra geleistet werden.

Die Tabelle hat per se keine Gesetzeskraft, sie wird aber von Gerichten bereits seit 1962 als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere des Kindesunterhalts herangezogen.