Rund 1.000 Euro werden vom Fiskus im Schnitt mit jedem Steuerbescheid erstattet. Die besten Spartipps für Familien und Ruheständler. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Steuertipps für Familien
Belege: Seit zwei Jahren müssen außer den Steuerformularen keinen weiteren Dokumente eingereicht werden. Das Finanzamt fordert Belege aber stichprobenartig und bei ungewöhnlich hohen Ausgaben oder ungewöhnlich niedrigen Einnahmen an. Um später von steuerzahlerfreundlichen Urteilen profitieren zu können, sollten alle Belege aus 2019 zunächst aufbewahrt werden.
▶ Mantelbogen & Co.
Betreuung: Eltern können ihre 2019 per Banküberweisung bezahlten Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen (4.000 Euro pro Kind). Auch die Ausgaben für eine häusliche Hausaufgabenhilfe sowie zusätzlich bezahlte Betreuungskosten in Ganztagsschulen und Internaten sind hier abziehbar.
▶ Anl. Kind, Z. 73-79
Familienvertrag: Wer 2019 eine Wohnimmobilie an Angehörige vermietet hat, muss dafür mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete erhalten haben, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben voll absetzen zu können. Eine Vermietung der halben Wohnung an den Lebenspartner wird allerdings nicht anerkannt (Finanzgericht Baden-Württemberg, Az. 1 K 699/19).
▶ Anl. V, Z. 9-14, 31-32
Freibeträge I: Für 2019 auswärtig untergebrachte volljährige Kinder können Eltern 924 Euro Ausbildungsfreibetrag geltend machen. Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für ein Kind zu, für jedes weitere 240 Euro. Wechselt das Kind zwischen Haushalten getrennt lebender Eltern, steht der Steuerbonus dem Kindergeldbezieher zu.
▶ Anlage Kind, Zeilen 15-25 und 49-54
Freibeträge II: Finanzämter müssen gezahltes Kindergeld (204 Euro monatlich für das erste Kind) und Kinderfreibetrag (7.620 Euro jährlich) so verrechnen, dass es für die Eltern am günstigen ist. Ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 60.000 Euro wird Kindergeld mit den Freibeträgen verrechnet und Mehrbeträge erstattet. Das Formular sollte man für jedes Kind ausfüllen.
▶ Anlage Kind, Z. 43f.
Kindergeld I: Seit 2018 wird das Kindergeld nachträglich maximal für die zurückliegenden sechs Monate ausbezahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss in gleich acht Musterverfahren entscheiden, ob es zulässig ist, die rückwirkende Auszahlung auf diesen Zeitraum zu beschränken (Az. III R 66 & 70/18; 18, 26, 33, 37, 38 & 53/19). Betroffene Eltern können sich darauf berufen.
▶ Anlage Kind, Z. 15f.
Kindergeld II: Wer Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren hat, die 2019 eine Ausbildung absolvierten oder studierten, erhält weiter Kindergeld. Das gilt auch, wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr krankheitsbedingt unterbricht (FG Hessen, Az. 9 K 182/19). Erst der BFH wird endgültig entscheiden (Az. III R 15/20). Betroffene können sich auf diese Verfahren berufen.
▶ Anlage Kind, Z. 15f.
Pauschale: Wer sich 2019 ehrenamtlich engagiert und Aufwandsentschädigungen erhalten hat, bleibt oft steuerfrei: Die Ehrenamtspauschale beträgt 720 Euro jährlich und begünstigt Tätigkeiten als Vereinsvorstand. Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart und Reinigungskraft, ebenso Fahrdienste zu Auswärtsspielen von Kindern und Schiedsrichtertätigkeit im Amateurbereich.
▶ Anlage N, Zeile 27
Schulgebühren: Wer Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent des 2019 gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen, maximal 5.000 Euro pro Kind. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten, etwa in der Schweiz, sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind bei gleichwertigem Abschluss abzugsfähig - nicht aber Hochschulgebühren.
▶ Anl. K, Zeilen 65-67
Unterhalt: Geschiedene oder getrennt lebende Partner können Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 Euro plus Basisbeiträge für Kranken- und Pfle- gever sicherung des Ex-Partners jährlich absetzen. Für andere Unterhaltspflichtige sind bis zu 9.168 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Hat der Unterstützte eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro pro Jahr, ist dies anzurechnen.
▶ Anl. U, Teile A und B
Steuertipps für Ruheständler
Abgabepflicht: Das Finanzamt verlangt von Ruheständlern eine Steuererklärung für 2019, wenn zu vermuten ist, dass ihr zu versteuerndes Einkommen über den Grundfreibeträgen (9.168 Euro Alleinstehende, 18.336 Euro zusammen veranlagte Partner) liegt. Aktuell zahlen 4,9 Millionen Rentner Steuern auf ihre Bezüge. Mit der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2020 steigt deren Zahl.
▶ Mantelbogen & Co.
Arbeitszimmer: Rund 1,7 Millionen Ruheständler haben aktuell auch nach ihrem Renten oder Pensionsbeginn einen Job. Wer im Alter Arbeitseinkünfte erzielt und dafür ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, kann die darauf entfallenden Kosten in voller Höhe absetzen. Der Werbungskostenabzug ist hier nicht auf 1.250 Euro jährlich begrenzt.
▶ Anlage N, Zeile 43
Beratung: Wer 2019 bei einem Rentenberater war und dafür mehr als 102 Euro gezahlt hat, kann die Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Wer vergangenes Jahr zunächst noch rentenversicherungspflichtig beschäftigt war und unterjährig in den Ruhestand getreten ist, kann letztmals für sich die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer (1.000 Euro) in Anspruch nehmen.
▶ Anl. R, Z. 21-22
Enkel-Aufsicht: Haben Großeltern 2019 auf ihre Enkel aufgepasst und dafür einen Arbeitsvertrag wie "unter Fremden" geschlossen, ist das gezahlte Salär bei Zahlung per Bank überweisung als Kinderbetreuungskosten absetzbar. Erfolgte die Betreuung unentgeltlich, können die den Großeltern unbar erstatteten Fahrtkosten entsprechend als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
▶ Anl. Kind, Z. 73-79
Gesundheit: Angenommen, Sie sind steuerpflichtiger Ruheständler und hatten 2019 Ausgaben für Gesundheit, die Ihre Krankenkasse nicht erstattet (etwa für Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Kuren und Fahrten zu Ärzten). Dann können Sie die summierten Kosten häufig als außergewöhnliche Belastung absetzen, die vom Finanzamt in drei Tarifstufen zu ermitteln sind.
▶ Anlage Auß. Belast.
Handicap: Wer als steuerpflichtiger Rentner in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist, kann oft einen Behindertenpauschbetrag geltend machen. Der Grad der Behinderung lässt sich oft bei der Kommune feststellen. Ab einem Grad von 25 berücksichtigt das Finanzamt zwischen 310 Euro und 3.700 Euro. Allerdings sind bei einem Wert unter 50 weitere Bedingungen zu erfüllen.
▶ Anlage Auß. Belast.
Kapitalerträge: Wer als Ruheständler 2019 weniger als 9.168 Euro zu versteuerndes Einkommen hatte, konnte sich mithilfe einer Nichtveranlagungs(NV-)Bescheinigung von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Die Bescheinigung muss beim Finanzamt beantragt und Banken vorgelegt werden, die dann die Kapitalerträge steuerfrei gutschreiben. Sie gilt in der Regel für drei Jahre.
▶ Anlage KAP
Pflegekosten: Kosten für krankheitsbedingte Unterbringung in Heimen können Senioren als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Absetzbar sind neben den 2019 getätigten Pflegeausgaben Mietkosten, die aber um die Haushaltsersparnis des Heimbewohners zu kürzen sind. Pflegeversicherungsleistungen sind nur bei Sachzuwenden zu berücksichtigen, Pflegegeld nicht.
▶ Anlage Auß. Belast.
Spenden: Wer im Jahr 2019 an gemeinnützige Organisationen gespendet hat, kann dies als Sonderausgabe absetzen. Abzugsfähig ist auch ein für Flugreisen freiwillig gezahlter CO₂Ausgleich. Bei Beträgen bis zu 200 Euro genügt als Nachweis der Kontoauszug. Parteispenden sind zu je 50 Prozent direkt von der Steuerschuld und als Sonderausgaben abziehbar, maximal mit 1.650 Euro.
▶ Anl. Sonderausgab.
Wohnung: Wer seine Wohnung 2019 altersgerecht umbauen ließ, etwa durch Einbau eines Treppenlifts oder rollstuhlgerechter Türen und Wohnungszugänge, kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastung gel tend machen. Als Beleg ist ein Attest über die medizinische Notwendigkeit oder ein Gutachten des medizinischen Dienstes nötig, das vor Umbau auszustellen ist.
▶ Anl. Auß. Belast.